Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern (53.10.0.00)

Die Dienstleistung 'Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern' wird nicht von der EU-Dienstleistungsrichtlinie umfasst.

Für diese Dienstleistung liegen derzeit keine weitergehenden Informationen vor. Die Inanspruchnahme eines Einheitlichen Ansprechpartners ist nicht vorgesehen. Bei Fragen zu einer konkreten Formalität (Genehmigung oder Anzeige) wenden Sie sich bitte direkt an die jeweils zuständige Stelle. Die Formalitäten im Zusammenhang mit verschiedenen Themen finden Sie unter Formalitäten nach Themen. Wenn Sie eine Formalität auswählen, werden Ihnen dort die Kontaktdaten der zuständigen Stelle angezeigt. Allgemeine Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei der Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung.

Diese Dienstleistung umfasst die Erbringung von Postdienstleistungen durch einen oder mehrere Postdienstleister, die gemäß einer Universaldienstverpflichtung von einem oder mehreren Universaldienstanbietern durchgeführt werden. Hierzu zählt die Nutzung einer umfassenden Dienstleistungsinfrastruktur einschließlich Verkaufsstellen, Anlagen zum Sortieren und Verarbeiten sowie Abhol- und Zustellrouten. Die Zustellung kann Briefpost, also Briefe, Postkarten, Drucksachen (Zeitungen, Zeitschriften, Werbemittel usw.), Pakete, Päckchen, Güter oder Dokumente umfassen. Eingeschlossen sind auch Hilfsdienste, die für die Durchführung der Universaldienstverpflichtung benötigt werden.

Diese Dienstleistung umfasst:
  • Abholung, Sortierung, Beförderung und Zustellung (national oder international) von Briefpost, Päckchen und Paketen durch Postdienstleister, die auf der Grundlage einer Universaldienstverpflichtung arbeiten. Die Beförderung kann auf verschiedene Art und sowohl mit eigenen Fahrzeugen als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen.
  • Einsammeln von Brief- und Paketpost aus öffentlichen Briefkästen bzw. bei Postfilialen
Diese Dienstleistung umfasst nicht:
  • Postgiro- und Postsparkassendienste sowie Zahlungsanweisungsdienste (s. 64.19.2)

Quelle: Statistisches Bundesamt