Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr (49.10.0.00)

Die Dienstleistung 'Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr' wird nicht von der EU-Dienstleistungsrichtlinie umfasst.

Für diese Dienstleistung liegen derzeit keine weitergehenden Informationen vor. Die Inanspruchnahme eines Einheitlichen Ansprechpartners ist nicht vorgesehen. Bei Fragen zu einer konkreten Formalität (Genehmigung oder Anzeige) wenden Sie sich bitte direkt an die jeweils zuständige Stelle. Die Formalitäten im Zusammenhang mit verschiedenen Themen finden Sie unter Formalitäten nach Themen. Wenn Sie eine Formalität auswählen, werden Ihnen dort die Kontaktdaten der zuständigen Stelle angezeigt. Allgemeine Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei der Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung.

Diese Dienstleistung umfasst:
  • Personenbeförderung im Schienenfernverkehr
  • Betrieb von Schlafwagen und Speisewagen als Teil der Tätigkeit eines Bahnunternehmens
Diese Dienstleistung umfasst nicht:
  • Personenbeförderungsleistungen im Orts- und Nahverkehr (s. 49.31.0)
  • Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen und damit verbundene Tätigkeiten wie Weichenstellen und Rangieren (s. 52.21.3)
  • Betrieb von Bahnhöfen für den Personenverkehr (s. 52.21.4)
  • Betrieb von Schlafwagen und Speisewagen durch eigenständige Unternehmen (s. 55.90.9, 56.10.1, 56.10.2 und 56.10.3)

Quelle: Statistisches Bundesamt

  • Eisenbahnen (Privatbahnen)
  • Personenbeförderung im Eisenbahnverkehr durch Privatbahnen
  • Personenbeförderung im Eisenbahnverkehr durch Staatsbahnen
  • Staatsbahnen, Personenbeförderung im Fernverkehr