Bundeswasserstraßen; Genehmigung von besonderen Veranstaltungen
Sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen an den Bundeswasserstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis des zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes.
Beschreibung
Sollen sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen an den Bundeswasserstraßen durchgeführt werden, sind diese durch das jeweilig zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu genehmigen. Die Veranstalter müssen dazu einen formlosen Antrag an das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt richten und die dazu erforderlichen Unterlagen (werden ggf. durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt angefordert) einreichen. Auskünfte erteilt das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA).
Zuständig ist das jeweilige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, in dessen Amtsbezirk die sportliche Veranstaltung, Wasserfestlichkeit und sonstige Veranstaltung stattfinden soll.
An der Bundeswasserstraße Main sind das die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter
- Aschaffenburg, Zuständigkeitsbereich von Main-km 0,00 - 185,20 und
- Schweinfurt, Zuständigkeitsbereich von Main-km 185,20 - 387,69.
An der Bundeswasserstraße Main-Donau-Kanal (MDK) ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nürnberg von MDK-km 0,00 - 171,00 zuständig.
An der Bundeswasserstraße Donau ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Regensburg von Donau-km 2414,72 - 2201,77 zuständig.
Hinweise für Dienstleister
- Veranstaltungen an den Bundeswasserstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis des zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes.
Stand: 12.01.2018
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
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