Psychologische/r Psychotherapeut/in, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in; Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in einem anderem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
Nichtärztliche Psychotherapeuten können eine Approbation beantragen, wenn sie eine psychotherapeutische Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz abgeschlossen haben und in Bayern den Beruf ausüben wollen.
Beschreibung
Wer in Deutschland als Psychotherapeut arbeiten möchte, benötigt hierfür eine spezielle Berufszulassung - die Approbation. Man unterscheidet die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut sowie als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Letzterer darf in der Regel nur Kinder und Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr behandeln.
Wenn Sie eine psychotherapeutische Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat der Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz erworben haben, richtet sich die Zuständigkeit danach, in welchem Regierungsbezirk Sie künftig Ihren Beruf ausüben wollen. Die Regierung von Oberbayern ist insoweit zuständig für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Schwaben und Oberpfalz, während die Regierung von Unterfranken die Approbation für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken erteilt.
Voraussetzungen
Die Approbation ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die sich auf den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung als Psychotherapeut sowie die persönliche und gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs beziehen.
Fristen
Der Antrag auf Approbation ist an keine Frist gebunden.
Erforderliche Unterlagen
-
siehe Antrag auf Erteilung der Approbation unter "Formulare"
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Stand: 29.05.2018
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
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