Alkoholsteuer; Beantragung einer Erlaubnis zum Umgang mit unversteuerten Alkoholerzeugnissen
Wenn Sie Umgang mit Alkoholerzeugnissen haben, die nicht versteuert sind, benötigen Sie in vielen Fällen eine Erlaubnis. Dies ist der Fall beim Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Lagern, Empfangen und Versenden von Alkoholerzeugnissen.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Sie sind steuerlich zuverlässig.
- Soweit Sie dazu verpflichtet sind, führen Sie ordnungsgemäß Buch und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
- Wenn Sie Waren empfangen oder versenden, für die die Alkoholsteuer ausgesetzt ist, oder wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit leisten.
Detaillierte Informationen über die jeweiligen Voraussetzungen einer Erlaubnis finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen:
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Laden Sie das passende Formular für den Hauptantrag über die Internetseite der Zollverwaltung:
- "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Alkoholerzeugnisse oder Alkopops" (Formular 1240)
- "Antrag – registrierter Empfänger, Dauererlaubnis" (Formular 2745)
- "Antrag – registrierter Empfänger im Einzelfall" (Formular 2728)
- "Antrag – registrierter Versender" (Formular 2736)
- Füllen Sie die Formulare vollständig aus, stellen Sie alle benötigten Unterlagen zusammen und senden Sie diese per Post an Ihr Hauptzollamt.
- Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten Bescheid mit der Erlaubnis oder eine Ablehnung.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihres Steuerlagers beziehungsweise vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als registrierter Versender oder registrierter Empfänger stellen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse, ab. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.
Erforderliche Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Für die "Erlaubnis als Steuerlagerinhaber" zusätzlich jeweils 2-fach:
- Betriebserklärung für ein Steuerlager für Alkoholerzeugnisse (Formular 1241)
- bei Verschlussbrennereien zusätzlich: Verzeichnis der Räume und Betriebseinrichtungen oder der Anlagen zur Alkoholgewinnung und -reinigung (Formulare 1204 und 1205)
- Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Erläuterungen
Für die "Dauererlaubnis als registrierter Empfänger" zusätzlich jeweils 2-fach:
- Warenverzeichnis (Formular 2746)
- Lageplan des Betriebs mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift
- Darstellung der Buchführung über den Empfang und Verbleib der Waren
- gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis, dass Sie ermäßigte Steuersätze anwenden dürfen
Für die "Erlaubnis als registrierter Versender" zusätzlich jeweils 2-fach:
- Warenverzeichnis (Formular 2737)
- eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr
- eine Darstellung der Buchführung über den Versand und Verbleib der Alkoholerzeugnisse
Detaillierte Informationen über die jeweils benötigten Unterlagen finden Sie in den Formularen. Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.
Rechtsbehelf
- Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid zur beantragten Erlaubnis entnehmen.
- Klage vor dem Finanzgericht
Stand:22.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen
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- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
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