Wassergefährdende Stoffe; Beantragung der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation
Organisationen können als Sachverständigenorganisationen zur Überprüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 52 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfüllen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Die Sachverständigenorganisation darf gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 AwSV nur solche Personen als Sachverständige bestellen, die
- für die Tätigkeit als Sachverständige die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
- hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind; insbesondere darf kein Zusammenhang zwischen den Aufgaben nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und anderen Leistungen bestehen, die im Zusammenhang mit der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenteile erbracht werden oder erbracht wurden,
- körperlich in der Lage sind, die Prüfungen ordnungsgemäß durchzuführen,
- auf Grund ihrer Fachkunde und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
- über die erforderlichen Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und der technischen Regeln verfügen und
- von keiner anderen im Bundesgebiet tätigen Sachverständigenorganisation bestellt sind.
Die nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn
- der Sachverständige ein ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung verfügt.
- Die Erfahrungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfordern eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Planung, der Errichtung oder des Betriebs sowie der Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Die Sachverständigenorganisation hat sich mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung vor der Bestellung davon zu überzeugen, dass der zu bestellende Sachverständige den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genügt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren.
Die Sachverständigenorganisation muss gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AwSV über eine ausreichende Anzahl an Sachverständigen verfügen. In der Regel werden Sachverständigenorganisationen anerkannt, die über mindestens fünf für die Prüfung geeignete Personen verfügen.
Fristen
Gem. § 52 Abs. 6 AwSV ist über einen Antrag auf Anerkennung innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Erfüllt die Sachverständigenorganisation die Anforderungen nach AwSV und des LAWA-Merkblattes „Anerkennung von Sachverständigenorganisationen sowie Güte- und Überwachungsgemeinschaften“ wird in der Regel die Anerkennung für fünf Jahre erteilt.
Erforderliche Unterlagen
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Angaben zur Organisation (Art, Sitz, Satzung, vorherige Tätigkeit - falls vorhanden) und vertretungsberechtigten Person
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Liste der Sachverständigen
bzw. der zur Bestellung vorgesehenen Personen und der Mitglieder der technischen Leitung (einschließlich der Vertretung) mit folgenden Angaben: Name, Geburtsdatum, Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung, Nachweise für die technische Leitung
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Erklärung der Organisation,
dass die Sachverständigen hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind und kein Zusammenhang zwischen Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht und die Zuverlässigkeits- und Unabhängigkeitserklärungen von den Sachverständigen vorgelegt sind
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Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Freistellungserklärung
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Angabe der Prüfbereiche der Organisation und der Prüfbereiche für die einzelnen Sachverständigen (soweit vorhanden)
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Darlegung der Prüfgrundsätze
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Darlegung der Prüfungsordnung für Bestellungsprüfungen, Nachweis der Prüfungskommission
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Darlegung der Überwachungsordnung für Sachverständige
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Weitere Informationen sind dem LAWA-Merkblatt „Anerkennung von Sachverständigenorganisationen sowie Güte- und Überwachungsgemeinschaften“ zu entnehmen. Dieses steht auf der Internetseite des LfU (s. weiterführende Links) zur Verfügung.
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Kosten
- LfU-Verfahrenskosten für die Anerkennung als Sachverständigen-Organisation (nach Tarif-Nr. 8.IV.0. Nr. 1.33.5 Kostenverzeichnis zu Art. 5 Kostengesetz): 250 bis 2500 Euro
Stand:15.12.2023
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
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