Schießstätte; Beantragung einer Betriebserlaubnis

Zum Betrieb einer Schießstätte wird eine Erlaubnis benötigt.

Beschreibung

Voraussetzungen

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

  • die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und
  • persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt und
  • eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000 Euro für den Todesfall und 100.000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen Schießgeschäfte der Versicherungspflicht für eine Haftpflichtversicherung.

Fristen

Bei ortsveränderlichen oder erlaubnisfreien Schießstätten muss zwei Wochen vor Aufnahme des Betriebs eine schriftliche oder elektronische Anzeige bei der Kreisverwaltungsbehörde eingehen.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:27.09.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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