Weitere Steuerberatungsstelle; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis
Steuerberater/Steuerberaterinnen und Berufsausübungsgesellschaften können für eine weitere Beratungsstelle bzw. Zweigniederlassung eine Ausnahme vom Leitererfordernis beantragen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Eine Ausnahme vom Leitererfordernis kann erteilt werden, insbesondere wenn aufgrund
- der persönlichen Anwesenheit des Praxisinhabers sowohl in seiner beruflichen Niederlassung als auch in der weiteren Beratungsstelle,
- des tatsächlichen Geschäftsumfangs,
- der Art und des Umfangs des Mandantenstammes,
- der Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter,
- der räumlichen Entfernung und Verkehrsanbindung,
- der technischen Verknüpfung zwischen beruflicher Niederlassung und weiterer Beratungsstelle
die Einsetzung eines anderen Steuerberaters als Leiter der weiteren Beratungsstelle zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten nicht erforderlich ist.
Verfahrensablauf
Sie können die Erteilung einer Ausnahme vom Leitererfordernis bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich oder online beantragen.
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Stand:18.07.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
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