Verfahrensablauf
Für Rundfunk, nicht im Zuständigkeitsbereich der Länder, dazu gehören Nutzungen, die ein bestimmtes Grundstück nicht überschreiten, zum Beispiel Autokinos und Veranstaltungsrundfunk, gilt folgendes:
- Es ist häufig kein Versorgungsbedarf notwendig, sondern lediglich eine Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und der Landesbehörde.
- In diesen Fällen teilen Sie der Bundesnetzagentur die Fläche mit, die versorgt werden soll.
Sie können den Antrag online oder per E-Mail stellen:
Online:
- Melden Sie sich auf dem Kundenportal der Bundesnetzagentur an und füllen Sie den Antrag aus.
- Laden Sie die gegebenenfalls notwendigen Anlagen hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Die Bundesnetzagentur prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Frequenzzuteilung.
- Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis Ihres Antrags.
Per E-Mail
- Füllen Sie das zum Download angebotene Formular "Antrag auf Zuteilung einer UKW-Frequenz" auf der Internetseite der Bundesnetzagentur aus und übersenden Sie den Antrag mit den gegebenenfalls notwendigen Anlagen an die Bundesnetzagentur per E-Mail.
- Die Bundesnetzagentur prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Frequenzzuteilung.
- Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis Ihres Antrags.
Ausführliche Erläuterungen zum Ablauf des Verfahrens finden Sie in der "Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilungen für den Rundfunkdienst".
Für Rundfunk, im Zuständigkeitsbereich der Länder, ist die Grundlage für eine Frequenzzuteilung ein Versorgungsbedarf der Länder. In den allermeisten Fällen sucht sich der alleinige Inhalteanbieter einen Senderbetreiber aus, der dann einen Antrag auf Frequenzzuteilung für einen konkreten Versorgungsbedarf stellt.
Für den Regelrundfunk sieht der Verfahrensablauf landesabhängig so aus:
- Die zuständigen Landesbehörden teilen der Bundesnetzagentur mit, dass der Empfang von Rundfunk in einem bestimmten Gebiet angeboten werden soll (sogenannter Versorgungsbedarf).
-
Die Landesbehörden können die inhaltliche Belegung einer analogen oder digitalen Frequenznutzung einem Inhalteanbieter zur alleinigen Nutzung zuweisen.
- In diesem Fall schließt der Inhalteanbieter einen Vertrag mit Ihnen und meldet der Bundesnetzagentur Sie als Sendernetzbetreiber. Anschließend beantragen Sie die Zuteilung der Frequenz bei der Bundesnetzagentur.
Wenn Sie von den Inhalteanbietern oder der Bundesnetzagentur in einem Vergabeverfahren als Netzbetreiber ausgewählt wurden, gilt Folgendes:
Sie können den Antrag online oder per E-Mail stellen:
Online:
- Melden Sie sich auf dem Kundenportal der Bundesnetzagentur an und füllen Sie den Antrag aus.
- Laden Sie die gegebenenfalls notwendigen Anlagen hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Die Bundesnetzagentur prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Frequenzzuteilung.
- Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis Ihres Antrags.
Per E-Mail
- Füllen Sie das zum Download angebotene Formular "Antrag auf Zuteilung einer UKW-Frequenz" auf der Internetseite der Bundesnetzagentur aus und übersenden Sie den Antrag mit den gegebenenfalls notwendigen Anlagen an die Bundesnetzagentur per E-Mail.
- Die Bundesnetzagentur prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Frequenzzuteilung.
- Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis Ihres Antrags.
- Ausführliche Erläuterungen zum Ablauf des Verfahrens finden Sie in der "Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilungen für den Rundfunkdienst".
Besondere Hinweise
Als privater Rundfunkveranstalter benötigen Sie neben der telekommunikationsrechtlichen Frequenzzuteilung eine medienrechtliche Zulassung nach dem jeweiligen Landesrecht. Für das Zulassungsverfahren ist die Landesmedienanstalt des Bundeslandes zuständig, in dem Sie ein Programm verbreiten möchten.