Sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bzw. Beantragung der Bescheinigung für auswärtige Prüfsachverständige
Sie können bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau die Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige/Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen sowie die Erteilung der Bescheinigung über die Erfüllung der Anforderungen beantragen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind Sie berechtigt, als Prüfsachverständige/Prüfsachverständiger in Bayern tätig zu werden, wenn Sie
- hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
- dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten (1. Alternative) oder
- wenn Ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass Sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs für eine Anerkennung als Prüfsachverständiger erfüllen (2. Alternative).
Voraussetzung ist weiter, dass Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.
Fristen
- für den Antragsteller: keine, Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit
- für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Stand:08.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
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- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
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