Transparenzregister; Eintragung

Im Transparenzregister werden bestimmte Angaben zu den Eigentümerstrukturen - das heißt wirtschaftlich Berechtigten - von Unternehmen, Stiftungen und ähnlichen Gestaltungen erfasst. Betroffene müssen diese Informationen zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Die Mitteilung ist notwendig, wenn Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten und zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nicht über bestehende Eintragungen aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen elektronisch abrufbar sind (§ 20 Abs. 2 GwG): 

  • dem Handelsregister (§ 8 des Handelsgesetzbuchs - HGB),
  • dem Partnerschaftsregister (§ 5 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes - PartGG),
  • dem Genossenschaftsregister (§ 10 des Genossenschaftsgesetzes - GenG),
  • dem Vereinsregister (§ 55 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB),
  • dem Unternehmensregister (§ 8b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs - HGB),
  • Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung nach § 20 Absatz 6 des Aktiengesetzes - AktG,
  • Stimmrechtsmitteilungen nach den §§ 40, 41 des Wertpapierhandelsgesetzes - WpHG,
  • Listen der Gesellschafter einer GmbH und haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften nach § 8 Absatz 1 Nummer 3,
    § 40 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbHG sowie Gesellschafterverträge gemäß §§ 8 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Sätze 2 und 4 GmbHG, sofern diese als Gesellschafterliste gelten.

Verfahrensablauf

Den Mitteilungsverpflichteten bzw. den mit der Mitteilung beauftragten Dritten stehen für die Eintragung ausschließlich die elektronischen Eingabeformulare der registerführenden Stelle zur Verfügung (siehe unter "Online-Verfahren"). Nur hierüber kann eine Eintragung ordnungsgemäß beauftragt werden.

Dem Transparenzregister sind gem. § 19 Abs. 1 GwG folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses1) (§ 19 Abs. 3 GwG) und
  • alle Staatsangehörigkeiten.

zu 1)

    • Die Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses ergeben sich bei bestimmten Vereinigungen z. B. aus dem Halten von Kapitalanteilen, der Kontrolle von Stimmrechten oder der Ausübung von Kontrolle auf vergleichbare Weise (z. B. Verträge, Absprachen mit Dritten) oder der Funktion als gesetzlicher Vertreter, geschäftsführender Gesellschafter oder Partner.
    • Bei bestimmten Rechtsgestaltungen (Trusts, nichtrechtsfähigen Stiftungen oder Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen entsprechen) und rechtsfähigen Stiftungen ergeben sich Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses aus einer der in § 3 Abs. 3 GwG aufgeführten Funktionen.

Die Mitteilungspflicht erstreckt sich auch auf spätere Änderungen der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten, ohne dass es einer Aufforderung durch die registerführende Stelle bedarf (§ 20 Abs. 1 GwG).

Ferner haben gemäß § 20 Abs. 2 GwG mitteilungspflichtige juristische Personen des Privatrechts oder eingetragene Personengesellschaften, die nicht in einem elektronisch abrufbaren Register nach § 20 Abs. 2 GwG eingetragen sind, bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten der Bundesanzeiger Verlags GmbH unverzüglich mitzuteilen, wenn

  • sich ihre Bezeichnung oder ihr Sitz geändert hat,
  • sie verschmolzen oder aufgelöst worden sind oder
  • ihre Rechtsform geändert wurde

Besondere Hinweise

Verstöße gegen Pflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister, stellen wenn z. B. Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der registerführenden Stelle mitgeteilt werden, eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 150.000 Euro geahndet werden. In Fällen eines schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoßes sind Geldbußen bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils und in bestimmten Sonderfällen bis zu fünf Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im Geschäftsjahr, das der Behördenentscheidung vorausgegangen ist, erzielt hat, möglich.

Daneben werden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen für die Dauer von fünf Jahren im Internet veröffentlicht.

Fristen

Für bestimmte Vereinigungen und Rechtsgestaltungen (siehe §§ 20 und 21 GwG) besteht die Verpflichtung, die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Erforderliche Unterlagen

  • Unterlagen, die Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses erläutern

    Diese können als PDF-Dokumente im Upload-Verfahren innerhalb der bestehenden Eingabeformulare (nur dort, wo dies ausdrücklich gestattet wird) übermittelt werden. Sie können die Eintragung nicht ersetzen und stehen nicht zur Einsichtnahme über das Transparenzregister zur Verfügung.

Online-Verfahren

Kosten

  • Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister nach den §§ 20 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 sind als solche nicht gebührenpflichtig.

    Für die Führung des Transparenzregisters wird seit 2022 eine Jahresgebühr von 20,80 Euro erhoben. Gebührenpflichtig sind gem. § 24 Abs. 1 GwG juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften sowie jede Rechtsgestaltung nach § 21 GwG – unabhängig davon, ob die Meldepflicht aufgrund der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fiktion nach § 20 Abs. 2 GwG (2020) als erfüllt galt. Die Gebührenpflicht besteht für Vereinigungen/Gesellschaften in Liquidation oder in Insolvenz ebenso wie die Eintragungspflicht fort.

    Auch für die Einsichtnahme werden Gebühren und Auslagen erhoben (vgl. § 24 Abs. 2 GwG). Die besonderen Gebührentatbestände und Gebührenhöhen ergeben sich aus der Anlage zu § 1 der Transparenzregistergebührenverordnung - TrGebV.

    Vereinigungen, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) verfolgen und über eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes verfügen, können beim Bundesanzeiger Verlag nach Registrierung über die Internetseite

    https://www.transparenzregister.de/treg/de/downloads?19

    eine Gebührenbefreiung beantragen. Dachverbände können in Absprache mit dem Bundesanzeiger Verlag gemäß § 4 TrGebV die Tragung der Jahresgebühr für ihre eingetragenen Mitgliedsvereine übernehmen.

    Die Antragstellung kann nach Registrierung über die Internetseite per E-Mail an gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de erfolgen. Der Antrag muss von der gebührenpflichtigen Vereinigung gestellt werden. Die Bescheinigung des Finanzamts für vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannte Rechtseinheit (z. B. gemeinnütziger Verein) ist dem Antrag beizufügen. Ferner muss die antragstellende Person ihre Identität sowie ihre Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nachweise belegen.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Stand:01.03.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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