Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister nach den §§ 20 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 sind als solche nicht gebührenpflichtig.
Für die Führung des Transparenzregisters wird seit 2022 eine Jahresgebühr von 20,80 Euro erhoben. Gebührenpflichtig sind gem. § 24 Abs. 1 GwG juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften sowie jede Rechtsgestaltung nach § 21 GwG – unabhängig davon, ob die Meldepflicht aufgrund der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fiktion nach § 20 Abs. 2 GwG (2020) als erfüllt galt. Die Gebührenpflicht besteht für Vereinigungen/Gesellschaften in Liquidation oder in Insolvenz ebenso wie die Eintragungspflicht fort.
Auch für die Einsichtnahme werden Gebühren und Auslagen erhoben (vgl. § 24 Abs. 2 GwG). Die besonderen Gebührentatbestände und Gebührenhöhen ergeben sich aus der Anlage zu § 1 der Transparenzregistergebührenverordnung - TrGebV.
Vereinigungen, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) verfolgen und über eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes verfügen, können beim Bundesanzeiger Verlag nach Registrierung über die Internetseite
https://www.transparenzregister.de/treg/de/downloads?19
eine Gebührenbefreiung beantragen. Dachverbände können in Absprache mit dem Bundesanzeiger Verlag gemäß § 4 TrGebV die Tragung der Jahresgebühr für ihre eingetragenen Mitgliedsvereine übernehmen.
Die Antragstellung kann nach Registrierung über die Internetseite per E-Mail an gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de erfolgen. Der Antrag muss von der gebührenpflichtigen Vereinigung gestellt werden. Die Bescheinigung des Finanzamts für vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannte Rechtseinheit (z. B. gemeinnütziger Verein) ist dem Antrag beizufügen. Ferner muss die antragstellende Person ihre Identität sowie ihre Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nachweise belegen.