Heime für Minderjährige; Anzeige der Betriebsaufnahme, der bevorstehenden Schließung und von besonderen Vorkommnissen
Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat gegenüber der zuständigen Behörde die Meldepflichten gemäß § 47 SGB VIII zu gewährleisten.
Beschreibung
Voraussetzungen
Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn eine Betriebserlaubnis erteilt wurde (siehe auch "Verwandte Themen").
Verfahrensablauf
- Die Anzeige der Aufnahme und der bevorstehenden Schließung kann formlos erfolgen.
- Die Erstmeldung besonderer Vorkommnisse in Einrichtungen an die Betriebserlaubnis erteilende Behörde (Heimaufsicht) muss unverzüglich schriftlich, per Fax oder E-Mail (in dringenden Fällen auch per Telefon) erfolgen. Anschließend muss zeitnah eine ausführliche Stellungnahme sowie eine Darstellung der weiteren geplanten Verfahrensschritte schriftlich übermittelt werden.
- Änderungen nach der Betriebsaufnahme können formlos angezeigt werden.
- Für die Änderungsmeldungen zum Personal sowie die jährliche Belegungsmeldung sind die vorgegebenen Formblätter zu verwenden, siehe "Formulare".
Fristen
Die Anzeigen und Meldungen müssen unverzüglich erfolgen. Die Stellungnahmen sind zeitnah zu übermitteln.
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Stand:16.10.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
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