Videoprogrammanbieter und Video-on-Demand-Anbieter; Meldung für Filmabgabe
Wenn Sie als Videoprogrammanbieter oder Video-on-Demand-Anbieter Kinofilme verwerten, müssen Sie Ihre monatlichen Nettoumsätze sowie unter Umständen Ihren Kinofilmanteil melden. Ab einem bestimmten Umsatz müssen Sie eine Filmabgabe zahlen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Die Filmabgabe müssen zahlen:
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Videoprogrammanbieter mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, die als Lizenzrechteinhaber in Deutschland
- Filme über 58 Minuten Laufzeit
- auf Bildträgern wie DVD oder Blu-ray Disc
durch Vermietung oder Weiterverkauf verwerten und
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- die einen Vorjahresnettoumsatz aus der Verwertung von Kinofilmen über 500.000 EUR sowie
- mindestens 2 Prozent ihres abgabepflichtigen Gesamtumsatzes aus Kinofilmen erzielt haben
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Video-on-Demand-Anbieter beziehungsweise Videoabrufdienste mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, die als Lizenzrechteinhaber in Deutschland zu gewerblichen Zwecken hergestellte Kinofilme
- per Streaming im Internet oder über andere Plattformen und Kanäle gegen Entgelt oder Werbefinanzierung verwerten und
- die einen Vorjahresnettoumsatz aus der Verwertung von Kinofilmen von über 500.000 EUR erzielt haben
- Für Inhaber von Lizenzrechten ohne Sitz oder Niederlassung im Inland gilt dies entsprechend für Angebote von deutschsprachigen VoD-Angeboten in Bezug auf in Deutschland erzielte Umsätze.
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihre Umsatzzahlen zur Berechnung der Filmabgabe online der Filmförderungsanstalt melden.
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Registrieren Sie sich im Online-Portal Filmabgabe der FFA. Folgende Informationen müssen Sie bei der Registrierung angeben:
- Name und Rechtsform Ihrer Firma
- Name der Betreiberin oder des Betreibers
- Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner
- Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers beziehungsweise des Anbieters
- Startdatum der Tätigkeit als Anbieter
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Die FFA schickt Ihnen per Post
- Ihre Anbieternummer und
- Ihr Passwort für das Online-Portal.
Mit diesem Brief erhalten Sie auch weiteres Informationsmaterial zur Filmabgabe.
- In der Regel besprechen Sie in einem Telefonat die weiteren Verfahrensabläufe und Abgabentatbestände mit der FFA. In diesem Telefonat haben Sie auch die Möglichkeit, offene Fragen zu klären.
- Loggen Sie sich im Online-Portal Filmabgabe ein und übermitteln hierüber monatlich Ihre abgabepflichtigen Nettoumsätze an die FFA.
- Sie erhalten keine Rechnung oder Gebührenbescheide, da es sich um eine öffentlichrechtliche Abgabe handelt.
- Auf Wunsch erhalten Sie nach Eingang Ihrer Meldung einen monatlichen Festsetzungsbescheid. Erteilen Sie der FFA ein SEPA-Lastschriftmandat oder bezahlen Sie Ihre Filmabgabe per Überweisung.
Besondere Hinweise
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fristen
Anmeldung oder Registrierung bei der FFA:
- Anbieter, die von der FFA angeschrieben wurden: Sie müssen in der Regel innerhalb von 3 Wochen die Fragen beantworten.
- Anbieter, die sich bei der FFA gemeldet haben: Sie erhalten in der Regel eine Frist von 2 bis 3 Wochen, um Ihre Unterlagen zu prüfen und die ersten Meldungen zusammenzustellen.
Meldung und Zahlung der Filmabgabe:
- Meldung der Umsatzzahlen: monatlich, jeweils zum 10. des Folgemonats
- Zahlung der Filmabgabe: monatlich, jeweils zum 10. des Folgemonats
Bearbeitungsdauer
Vergabe der Anbieternummer bei Anmeldung beziehungsweise Registrierung (1 bis 2 Tage)
Erforderliche Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Für die Anmeldung oder Registrierung bei der FFA müssen Sie einreichen:
Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie der FFA melden:
- monatlicher Nettoumsatz aus der Verwertung von abgabepflichtigen Filmen beziehungsweise Kinofilmen
- nur für Videoprogrammanbieter: Meldung des jährlichen Kinofilmanteils am Umsatz
Rechtsbehelf
- Widerspruch (1 Monat) gegen den Festsetzungsbescheid
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
- Klage gegen Widerspruchsbescheide vor dem Verwaltungsgericht
Stand:03.03.2024
Redaktionell verantwortlich:Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
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