Berufsfachschule für Pflege; Beantragung einer Mietkostenförderung
Für die Mietkosten oder vergleichbarer Überlassungsentgelte für Schulräumlichkeiten privater - staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter - Berufsfachschulen für Pflege wird eine Förderung gewährt.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Einen Mietzuschuss erhalten Träger staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter Berufsfachschulen für Pflege in Bayern, soweit diese Träger juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind und auf gemeinnütziger Grundlage wirken.
- Der Zuwendungsempfänger erhält vom Pflegeausbildungsfonds Bayern GmbH ein pauschales Ausbildungsbudget gemäß §§ 29, 30 Pflegeberufegesetz und § 8 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung.
- Träger von Berufsfachschulen für Pflege, die mit einem Krankenhaus notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nr. 1a Buchst. e und f Krankenhausfinanzierungsgesetz darstellen und in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgenommen sind, erhalten keine Förderung auf der Grundlage der gegenständlichen Förderrichtlinien.
Verfahrensablauf
Die Förderung wird auf Antrag bei der örtlich zuständigen Regierung gewährt.
Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid bewilligt. Bewilligungszeitraum ist im Regelfall das Schuljahr gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).
Die örtlich zuständige Regierung zahlt den Mietzuschuss in Abschlägen zum 15. August, 15. November und 15. Februar sowie einer Schlusszahlung zum 15. Mai des geförderten Schuljahres aus. Weicht das Schuljahr an einer Berufsfachschule für Pflege vom Regelschuljahr ab, legt die Auszahlungsbehörde die Auszahlungstermine im Bewilligungsbescheid fest.
Besondere Hinweise
Interne Mietverhältnisse und Vereinbarungen eines Schulträgers können nicht gefördert werden.
Ebenso nicht förderungsfähig sind Schulräumlichkeiten, die sich im Eigentum des Schulträgers befinden.
Der Mietzuschuss wird nicht gewährt, wenn dem Schulträger die Mietausgaben im Rahmen einer anderweitigen öffentlichen Förderung ersetzt werden.
Fristen
Der Antrag auf Mietzuschuss ist spätestens bis zum 1. April vor dem geförderten Schuljahr bei der zuständigen Regierung zu stellen.
Weicht das Schuljahr einer Berufsfachschule für Pflege vom Schuljahr gem. Art. 5 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) ab (1. August bis 31. Juli des folgenden Kalenderjahres), ist der Antrag spätestens vier Monate vor Schuljahresbeginn zu stellen.
Erforderliche Unterlagen
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Für die Beantragung sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Tabelle mit den Angaben zur Raumausstattung (siehe unter "Formulare")
- Mietvertrag/Vereinbarung zur Nutzungsüberlassung der Schulräumlichkeiten (in Kopie mit Datum und Unterschrift)
- Bestätigung über den Erhalt des pauschalen Ausbildungsbudgets gemäß §§ 29, 30 Pflegeberufegesetz vom Pflegeausbildungsfonds Bayern GmbH
- aktuelle Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- gegebenenfalls Angabe der mit anderen Schulen gemeinsam genutzten Räume
- gegebenenfalls Raumplan im Maßstab 1 : 100
- bei auslaufendem Altenpflege-/Krankenpflegeschulbetrieb sowie bei fortlaufender Berufsfachschule für Altenpflegehilfe bzw. Krankenpflegehilfe: Klassenübersicht
- Verwendungsbestätigung für einen Mietzuschuss
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Für die Verwendungsbestätigung ist folgendes Formular erforderlich:
- Verwendungsbestätigung für einen Mietzuschuss
Die Anforderung weiterer Belege bleibt vorbehalten.
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Stand:26.03.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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