Die entsprechenden Kosten finden Sie im Bescheid mit den notwendigen Bankdaten. Der Kostenbescheid kann gegebenenfalls separat übersandt werden.
Je nach Amtshandlung unterscheiden sich die Kosten. Die Kosten können der Zollkostenverordnung entnommen werden.
Folgende Kosten können in Form von Gebühren und Auslagen erhoben werden:
- Stundengebühren
- Monatsgebühren
- Grundgebühr
- Gebühr für Massensendungen
- Untersuchungsgebühren: Die Gebühren berechnen sich je nach Art der Untersuchung
- Lagerkosten
- Schreibauslagen
- Kosten für Amtshandlungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes
- sonstige Auslagen
Wenn Sie die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner sind, müssen Sie grundsätzlich eine Pauschale zahlen, die sich nach dem zeitlichen Aufwand und der Anzahl der beteiligten Beschäftigten der Zollverwaltung richtet.
Diese Pauschale setzt sich in der Regel aus einer Grundgebühr und einer Stundengebühr zusammen.
Die Stundengebühr, die sich auf die Dauer der Amtshandlung bezieht, wird je angefangener Viertelstunde auf Grundlage eines Viertels des Stundengebührensatzes ermittelt. Die Grundgebühr entspricht grundsätzlich der Stundengebühr für eine volle Stunde.
Monatsgebühren:
Wenn Sie Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner sind, müssen Sie eine Monatsgebühr zahlen, wenn für bestimmte kostenpflichtige Leistungen Beamtinnen und Beamte des Zolls ständig erforderlich sind.
Untersuchungsgebühren:
Die Untersuchungsgebühren werden je nach Art der Untersuchung berechnet.
Verwahrungsgebühr oder Auslagenerstattung für die Lagerung von Nicht-Unionswaren:
Für die Lagerung von Nicht-Unionswaren durch die Zollstelle müssen Sie, falls Sie Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner sind, eine Verwahrungsgebühr bezahlen. Die Gebühr müssen Sie meist für aus Drittländern stammende Postsendungen bezahlen.
Schreibauslagen:
Es werden nur Sachkosten erfasst.
Gebühren für Maßnahmen im gewerblichen Rechtsschutz:
Für das Tätigwerden der Zollbehörden zahlen Sie, falls Sie Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner sind, entweder
- Pauschalgebühren,
- Pauschalgebühren für Kleinsendungen oder
- tatsächlich anfallende Kosten
Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner ist die Inhaberin oder der Inhaber der Entscheidung über einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörde oder einen Antrag auf Beschlagnahme.
Die Erhebung von Pauschalgebühren im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ist die Regel, die Erhebung tatsächlich anfallender Kosten die Ausnahme. Pauschalgebühren decken sämtliche im Zusammenhang mit dem jeweiligen Fall stehende Kosten ab. Neben den Pauschalgebühren werden keine weiteren Kosten erhoben.
Kleinbetragsregelung:
Gebühren von weniger als EUR 5,00 werden nicht erhoben.