One-Stop-Shop, Nicht EU-Regelung; Abgabe einer Steuerklärung durch Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland
Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz nicht in einem EU-Mitgliedsland haben und bestimmte Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU erbracht haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen das Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop (OSS), Nicht-EU-Regelung nutzen.
Beschreibung
Voraussetzungen
An dem Verfahren können teilnehmen:
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Unternehmen, die
- ihren Sitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat haben und
- Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen
Weitere Voraussetzungen:
- Sie sind im BZSt-Online-Portal (BOP) registriert und haben ein BOP-Zertifikat.
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihre Steuererklärung im Verfahren One-Stop-Shop elektronisch im BZSt-Online-Portal (BOP) abgeben.
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Um am Verfahren One-Stop-Shop teilnehmen zu können, melden Sie sich im BOP an. Das Formular finden Sie, wenn Sie die Rubrik "Formulare & Leistungen / Alle Formulare" und danach das Verfahren "One-Stop-Shop (OSS) für im Drittland ansässige Unternehmer - Nicht-EU-Regelung (vormals VAT on e-Services)" auswählen. Die Teilnahme gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
- Hinweis: Wenn die Ausnahmeregelung auf Sie zutrifft, Sie diese aber nicht nutzen wollen, müssen Sie vor der Registrierung für das Verfahren Ihren Verzicht auf die Ausnahmeregelung gegenüber Ihrem Finanzamt erklären.
- Nach erfolgreicher Beantragung des Verfahrens können Sie online Ihre Steuererklärungen einreichen. Das Formular finden Sie, wenn Sie die Rubrik „Formulare & Leistungen / Alle Formulare“ und danach das Verfahren "Steuererklärung für die OSS Nicht-EU-Regelung – für Besteuerungszeiträume ab 3. Quartal 2021" auswählen.
- Zusammen mit der Abgabe der Steuererklärung müssen Sie die erklärten Steuerbeträge auf das Bankkonto der Bundeskasse Trier Sonderkonto EU/USt überweisen.
Hinweis:
Sofern Sie bereits über ein EOP-Zertifikat verfügen, entfällt der vorgenannte Registrierungsprozess für das BOP.
Sie können vom ersten Tag des Kalendervierteljahres an, das auf den Antrag zur Registrierung im BOP folgt, am Verfahren teilnehmen.
Besondere Hinweise
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fristen
- Steuererklärung und Zahlung für das 1. Kalendervierteljahr: bis zum 30. April
- Steuererklärung und Zahlung für das 2. Kalendervierteljahr: bis zum 31. Juli
- Steuererklärung und Zahlung für das 3. Kalendervierteljahr: bis zum 30. Oktober
- Steuererklärung und Zahlung für das 4. Kalendervierteljahr: bis zum 31. Januar des Folgejahres
- Abmeldung vom Verfahren: spätestens am 10. Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats
- elektronische Mitteilung von Änderung an Registrierungsdaten: spätestens am 10. Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt
- Widerruf der Teilnahme am Verfahren: bis 15 Tage vor Beginn eines neuen Kalendervierteljahres
- Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen: 10 Jahre
Bearbeitungsdauer
- für die Registrierung im BOP: 2 bis 14 Werktage
- für die Registrierung zur Teilnahme am Verfahren One-Stop-Shop: diese erfolgt mit Wirkung ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf den Antrag zur Registrierung folgt
Rechtsbehelf
- Einspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Stand:22.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen
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- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
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- Kosten, bayernweit
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