Biersteuer; Zahlung
Wenn Sie Bier oder Biermischgetränke herstellen oder einführen, müssen Sie Biersteuer bezahlen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Sie müssen Biersteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, zum Beispiel, wenn
- Sie Inhaber eines Steuerlagers sind, aus dem die Erzeugnisse entnommen oder in dem sie verbraucht wurden,
- Sie "registrierter Empfänger" sind und die Erzeugnisse im Anschluss an deren Beförderung unter Steueraussetzung in Ihren Betrieb aufnehmen oder
- Sie an einer Herstellung ohne die erforderliche Erlaubnis beteiligt waren.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ermäßigter Steuersätze durch kleinere Brauereien ist, dass Sie rechtlich und wirtschaftlich von anderen Brauereien unabhängig sind und ihre Gesamtjahreserzeugung weniger als 200.000 Hektoliter beträgt.
Verfahrensablauf
Die Erklärung beziehungsweise Anmeldung zur Biersteuer können Sie per Post oder online einreichen.
Erklärung per Post einreichen:
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Wenn Sie Bier aus einem Steuerlager entnehmen, verbrauchen oder "registrierter Empfänger" sind, müssen Sie eine schriftliche Steuererklärung abgeben.
- Laden Sie das Formular "Biersteuererklärung" (Formular 2076) herunter.
- Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es per Post an das Hauptzollamt Stuttgart.
- Das Hauptzollamt Stuttgart prüft Ihre Steuererklärung.
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Wenn es sich um regelmäßige Lieferungen von Bier aus dem europäischen Ausland handelt und Sie eine Dauererlaubnis für den Bezug von Bier unter Steueraussetzung oder für den gewerblichen Empfang im freien Verkehr haben, müssen Sie diese Lieferungen in einer schriftlichen Steueranmeldung angeben:
- Verwenden Sie dazu das Formular "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Bier" (Formular 2074).
- Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es per Post an das für Sie zuständige Hauptzollamt.
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Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung.
- Sollten bei der Prüfung Unstimmigkeiten auffallen, erhalten Sie bis zum Fälligkeitstag der Abgaben die Möglichkeit, fehlerhafte Angaben zu korrigieren oder unvollständige Angaben zu ergänzen.
- Sollte die Forderung bereits fällig sein oder korrigieren Sie die Angaben nicht, setzt das Hauptzollamt die Abgaben mit Steuerbescheid fest und teilt Ihnen dies mit.
- Führt die Prüfung zu keinen Beanstandungen, wird der fällige Abgabenbetrag normalerweise per Lastschrifteinzug von Ihrem Konto eingezogen, in diesen Fällen müssen Sie nichts weiter veranlassen.
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Wenn die Biersteuer im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten entstanden ist, zum Beispiel bei
- Herstellung ohne Erlaubnis,
- Überschreitung der steuerfreien Menge für Haus- und Hobbybrauer oder
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einem missachteten Verbot, dann müssen Sie diese selbst berechnen und eine schriftliche Steuererklärung abgeben:
- Verwenden Sie dazu das Formular "Steueranmeldung für Bier im Einzelfall" (Formular 2075).
- Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es per Post an das für Sie zuständige Hauptzollamt.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung.
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Wenn Sie
- Bier nur im Einzelfall aus anderen EU-Staaten als "registrierter Empfänger" beziehen,
- Bier aus einem Drittland in die EU einführen und die Steuererklärung nicht bereits auf der Zollanmeldung abgegeben haben, oder
- Ihre Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erloschen ist,
müssen Sie eine schriftliche Steuererklärung einreichen (Formular 2077).
Erklärung online einreichen:
- Sie können die Formulare zur Erhebung der Biersteuer auch online ausfüllen und einreichen.
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Zoll-Portal im Internet auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
- Sie erhalten einen Steuerbescheid.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Besondere Hinweise
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fristen
- Die "Biersteuererklärung" (Formular 2076) müssen Sie bis zum 7. Tag des auf die Entstehung der Biersteuer folgenden Monats abgeben.
- Die "Steueranmeldung für Bier im Einzelfall" (Formular 2075) müssen Sie unverzüglich einreichen.
- Die "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Bier" (Formular 2074) müssen Sie bis zum 10. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abgeben.
- Die "Biersteuererklärung in Einzelfällen" (Formular 2077) müssen Sie unverzüglich abgeben.
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
Stand:22.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen
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- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
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- Kosten, bayernweit
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