Tabaksteuer; Anzeige der Beförderung von unversteuerten Tabakwaren
Wenn Sie unversteuerte Tabakwaren befördern wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis und müssen sich für das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem (Excise Movement and Control System – EMCS) registrieren.
Beschreibung
Voraussetzungen
Soweit Sie dazu verpflichtet sind, müssen Sie die Beförderung elektronisch vorab über die EMCS-Anwendung melden.
Verfahrensablauf
Die Meldung der Beförderung müssen Sie in der Regel elektronisch einreichen. Dazu können Sie unter anderem das Online-Verfahren der Zollverwaltung nutzen:
- Rufen Sie die „Internet-EMCS-Anwendung“ („IEA“) der Zollverwaltung auf und folgen Sie den Anweisungen zur Anmeldung.
- Klicken Sie auf der Startseite der Anwendung auf die Schaltfläche „Neuen Vorgang anlegen“. Fügen Sie dem Vorgang das Formular „e-VD" (elektronisches Verwaltungsdokument) hinzu.
- Füllen Sie das Formular „Entwurf e-VD" aus und speichern Sie es. Folgen Sie gegebenenfalls den Hinweisen zu fehlenden Angaben oder Unterformularen.
- Wählen Sie die Option „Signieren“, um die Meldung an Ihr zuständiges Hauptzollamt zu übermitteln.
- Die EMCS-Anwendung überprüft automatisiert Ihre Meldung.
- War die Überprüfung Ihrer Meldung erfolgreich, erhalten Sie eine Nachricht in der Internet-EMCS-Anwendung mit einer Zusammenfassung der Daten, die Sie übermittelt haben. Andernfalls erhalten Sie eine Fehlermeldung.
- Zusätzlich erhalten Sie eine Referenznummer zu dem EMCS-Vorgang (Administrative Reference Code, ARC) sowie ein PDF-Dokument mit einer Auflistung der Vorgangsdaten. Das ausgedruckte PDF-Dokument oder ein Handelspapier, aus dem die Referenznummer hervorgeht, dient der Begleitung Ihrer Waren.
- Hat der Empfänger nach Ankunft der Ware den Empfang im EMCS bestätigt, so wird Ihnen die Nachricht „Eingangsmeldung“ zugestellt, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Informationen, zum Beispiel im Fall einer Beanstandung.
- Wenn Sie die Waren nicht versenden, sondern empfangen, müssen Sie eine solche Eingangsmeldung als Empfänger anlegen. Verwenden Sie dazu das Formular „Eingangsmeldung“ in der Internet-EMCS-Anwendung.
Alternativ können Sie bestimmte, vom Zoll zertifizierte Software nutzen, um eine Beförderung unter Steueraussetzung anzumelden.
In manchen Fällen gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Meldung der Beförderung. Dann reichen Sie die Meldung schriftlich ein:
- Informieren Sie sich auf der Internetseite der Zollverwaltung über das sogenannte Ausfallverfahren (Papierverfahren).
- Beachten Sie die Hinweise der Zollverwaltung zum jeweiligen Verfahren, zu den Voraussetzungen und den benötigten Formularen.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Fristen
- bei Versand: Abgabe der Meldung der Beförderung frühestens 7 Tage vor Beginn der Beförderung, in jedem Fall vor Beginn der Beförderung
- bei Empfang: Abgabe der Eingangsmeldung unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Ankunft der Ware
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung der technischen Anmeldung zur „Internet-EMCS-Anwendung“ (Kommunikationsstammdaten) dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.
Kosten
Es entstehen keine Kosten für die Entgegennahme der Meldung der Beförderung.
Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit für die Beförderung gegenüber dem Hauptzollamt leisten. Bei Beförderungen in oder über andere Mitgliedstaaten ist immer eine Sicherheit zu leisten, die in allen Mitgliedstaaten gültig sein muss.
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Im Falle einer Unregelmäßigkeit während der Beförderung unter Steueraussetzung entsteht die Tabaksteuer und Sie erhalten einen Steuerbescheid. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen können, können Sie in diesem Fall Ihrem Steuerbescheid entnehmen.
- Klage vor dem Finanzgericht
Stand:22.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen
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- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
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- Kosten, bayernweit
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