Körperschaftsteuer; Beantragung einer gesonderten Feststellung zur steuerlichen Einlagenrückgewähr
Wenn ausländische Gesellschaften aus der EU oder dem EWR Rückzahlungen oder Leistungen aus Einlagen an deutsche Anteilseigner vornehmen, können sie zu Gunsten ihrer Anteilseigner einen Antrag auf gesonderte Feststellung einer steuerlichen Einlagenrückgewähr stellen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Anträge auf steuerliche Einlagenrückgewähr können stellen:
- ausländische
- Körperschaften oder
- Personenvereinigungen
- aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), die in dem anderen Staat
- der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen und
- Leistungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 Einkommensteuergesetz (EStG)
gewähren können
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag auf gesonderte Feststellung einer steuerlichen Einlagenrückgewähr schriftlich mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der örtlich zuständigen Finanzbehörde oder beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
Variante 1: Den Antrag müssen Sie schriftlich bei der Finanzbehörde stellen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Einkommens örtlich zuständig ist.
Variante 2: Wenn keine Finanzbehörde zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständig ist, müssen Sie den Antrag schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
- Laden Sie sich vom Online Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV) das Antragsformular herunter und füllen Sie es aus.
- Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von
- einem gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft oder
- dessen Bevollmächtigten unterschrieben werden.
- Schicken Sie das unterschriebene Antragsformular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an
- Ihre örtlich zuständige Finanzbehörde (Variante 1) oder
- den Dienstsitz des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) in Berlin (Variante 2).
- Die örtlich zuständige Finanzbehörde (Variante 1) oder das BZSt (Variante 2) prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
- Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, schickt Ihnen
- die zuständige örtliche Finanzbehörde (Variante 1) oder
- das Bundeszentralamt für Steuern (Variante 2)
einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Absatz 8 Satz 3 KStG per Post an die im Antragsformular angegebene Adresse.
- Im Falle einer Ablehnung bekommen Sie per Post einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Antragstellung: bis zum 31.12. des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Leistung erfolgt ist
Bearbeitungsdauer
für die Bearbeitung des Antrags: circa 16 Monate bei Vorlage der vollständigen Dokumentation
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Finanzgerichtliche Klage
Stand:06.08.2023
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen
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- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
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