Körperschaftsteuer; Beantragung der Option zur Körperschaftsbesteuerung
Als Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Antragsberechtigt sind Personenhandelsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften.
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Ausgeschlossen ist die Option für
- Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes,
- Einzelunternehmen,
- Gesellschaften des bürgerlichen Rechts,
- Erbengemeinschaften und
- reine Innengesellschaften.
- Sie können den Antrag nicht vor der Gründung der Gesellschaft stellen.
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Wenn Ihr Unternehmen den Sitz in Ägypten, Argentinien, Brasilien, China, Costa Rica, Gibraltar, Isles of Man, Jersey, Guernsey, Republik Korea, Kuwait, Mexiko, San Marino, Schweiz, Singapur, Sri Lanka oder Venezuela hat, müssen sie eine deutsche empfangsbevollmächtigte Person benennen.
Verfahrensablauf
- Übersenden Sie den Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung (zum Beispiel über „Mein Elster“ beziehungsweise den auf den Seiten des BZSt bereitgestellten Antrag für Gesellschaften mit Sitz im Ausland an die zuständige Finanzbehörde
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Fügen Sie gegebenenfalls erforderliche Nachweise bei
- Abschrift der Beschlussfassung über die Antragstellung
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außerdem, wenn sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft im Ausland befindet:
- Nachweis darüber, dass die Gesellschaft in dem Staat, in dem sich die Geschäftsleitung befindet, einer der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt.
- Ansässigkeitsbescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde
- Geht die Finanzbehörde von einem wirksamen Antrag aus, erhalten Sie in der Regel ein Schreiben, mit dem Ihnen die zukünftige Körperschaftsteuernummer mitgeteilt wird.
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Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Besondere Hinweise
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fristen
Antragsfrist: Jederzeit, spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option gelten soll.
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Stand:22.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen
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