Elektronische Buchführung; Beantragung der Verlagerung ins Ausland
Wenn Sie Ihre elektronische Buchführung, sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder beides in ein Land außerhalb der EU verlagern möchten, müssen Sie dies beantragen. Das gilt auch, wenn Sie Teile der elektronischen Buchführung oder Aufzeichnungen verlagern möchten.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Ihr Unternehmen ist in der Vergangenheit seinen steuerlichen Pflichten nachgekommen. Das Finanzamt oder Hauptzollamt muss davon ausgehen können, dass sich dies auch nach Verlagerung der elektronischen Bücher ins Ausland nicht ändern wird.
- Sie befolgen die "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff" (GoBD)
Verfahrensablauf
Wenn Sie Ihre elektronische Buchführung innerhalb der Europäischen Union verlagern wollen, ist kein Antrag erforderlich.
Wenn Sie Ihre elektronische Buchführung in ein Drittland verlagern möchten, können Sie den Antrag online beziehungsweise formlos per E-Mail oder per Post stellen.
Um die Verlagerung der elektronischen Buchführung zu beantragen, gehen Sie folgendermaßen vor:
Online:
-
Rufen Sie das Zoll-Portal auf.
- Um das Zoll-Portal nutzen zu können, müssen Sie sich einmalig registrieren.
-
Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten für ELSTER (Elektronische Steuererklärung) an.
- Wenn Sie noch kein ELSTER-Konto haben, müssen Sie sich dafür einmalig separat registrieren.
- Rufen Sie die Dienstleistung "Verlagerung der Buchführung" im Menüpunkt „Dienstleistungen“ auf.
-
Füllen Sie den Antrag aus und machen Sie darin Angaben zu folgenden Punkten:
- die elektronischen Bücher, die ins Ausland verlagert werden sollen, sowie die sonstigen elektronischen Aufzeichnungen und Unterlagen
- die Dienstleistung beziehungsweise die Dienstleistungsbereiche der Buchführung, die verlagert werden, soweit diese verlagert werden
- das für die Verlagerung gewählte Verfahren
- den Zeitpunkt der Verlagerung
- den genauen Standort des Datenverarbeitungs- und Buchhaltungssystems
-
bei Beauftragung einer dritten Person:
- Schicken Sie den Antrag an das Hauptzollamt, das am Sitz Ihres Unternehmens zuständig ist. Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Unterlagen oder Nachweise von Ihnen an.
- Sie erhalten einen elektronischen Bescheid über die Entscheidung zu Ihrem Antrag.
E-Mail und Post:
-
Verfassen Sie den Antrag und machen Sie darin Angaben zu folgenden Punkten:
-
die elektronischen Bücher, die ins Ausland verlagert werden sollen,
- sowie die sonstigen elektronischen Aufzeichnungen und Unterlagen
- das für die Verlagerung gewählte Verfahren
- den Zeitplan der Verlagerung
- den genauen Standort des Datenverarbeitungs- und Buchhaltungssystems
-
bei Beauftragung einer dritten Person:
- Schicken Sie den Antrag an das Hauptzollamt, das am Sitz Ihres Unternehmens zuständig ist. Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Unterlagen oder Nachweise von Ihnen an.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung zu Ihrem Antrag.
Besondere Hinweise
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Hierbei handelt es sich um einen Durchschnittswert, da die Bearbeitungsdauer von den Umständen des Einzelfalls und der Situation am jeweiligen Hauptzollamt abhängig ist. (3 bis 4 Wochen)
Erforderliche Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. Sie können dies jedoch tun, wenn die Unterlagen für die Antragsbearbeitung hilfreich sind.
Stand:01.07.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen
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