Sozialversicherung; Abmeldung eines Arbeitsnehmers
Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Ihr Unternehmen verlässt, müssen Sie das Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Sozialversicherung melden.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Es gibt keine Voraussetzungen.
Verfahrensablauf
Je nachdem, ob Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnung im eigenen Betrieb vornehmen oder ausgelagert haben, können Sie die Abmeldung selbst erstellen oder durch Ihre externe Dienstleistungsstelle wie zum Beispiel eine Steuerberatung, ein Lohnbüro oder ein Servicerechenzentrum erstellen lassen.
- Wenn Sie ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die Meldung aus diesem Programm mit dem Meldegrund "30", Ende der Beschäftigung, abgeben.
- Wenn Sie kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die Meldung über eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe wie zum Beispiel dem "SV-Meldeportal" abgeben.
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Wenn Sie das SV-Meldeportal nutzen, gehen Sie wie folgt vor:
- Gehen Sie auf die Website des SV-Meldeportals.
- Wenn Sie noch kein Nutzerkonto haben, registrieren Sie sich erstmalig.
- Melden Sie sich mit Ihren Anmeldedaten, Ihrem ELSTER-Organisationszertifikat und Ihrer Betriebsnummer an.
- Unter "Formulare" wählen Sie die Kachel "SV-Meldung" und dort das Formular "Abmeldung" aus. Wählen Sie das Element "30 Ende der Beschäftigung".
- Füllen Sie das Formular aus. Alle Felder sind mit Hilfetexten hinterlegt. Auch ein Handbuch steht zur Verfügung.
- Nachrichten und Rückmeldungen finden Sie in Ihrem dortigen Postfach.
- Speichern Sie die Meldung elektronisch oder drucken Sie sie aus und nehmen Sie sie zu den Entgeltunterlagen.
Besondere Hinweise
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Wenn Sie Beschäftigte nicht abmelden, beziehungsweise nicht richtig oder nicht rechtzeitig abmelden, handeln Sie ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld von bis zu
25.000 EUR
rechnen.
Fristen
Sie müssen Ihre Beschäftigten mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses von der Sozialversicherung abmelden.
Bearbeitungsdauer
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die
Annahme und Verarbeitung Ihrer Daten dauert ungefähr 15 Minuten.
Rechtsbehelf
Einspruch: Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, weil Sie die Meldepflicht nicht eingehalten haben, können Sie innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen.
Stand:30.07.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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