Mindestlohn; Anmeldung von Arbeitnehmern
Wenn Sie als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Personen in Deutschland beschäftigen, müssen Sie diese über das Meldeportal-Mindestlohn anmelden. Das gleiche gilt, wenn Sie Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer von einem Verleiher mit Sitz im Ausland entleihen.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Es gibt keine Antragstellende, da kein Antragsverfahren vorhanden ist. Daher gibt es auch keine Voraussetzungen für die Abgabe einer Meldung.
Verfahrensablauf
Die Meldung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers soll online im Meldeportal-Mindestlohn durchgeführt werden.
- Registrieren Sie sich auf dem Meldeportal-Mindestlohn.
- Bestätigen Sie Ihre E-Mail-Adresse und loggen Sie sich ein.
- Ergänzen Sie alle erforderlichen Daten, laden Sie erforderlichenfalls die Nachweise hoch und klicken Sie auf „Senden“.
- Ihnen wird in der Anwendung sofort eine Empfangsbestätigung, mit der Meldungs-ID, dem Datum und der Uhrzeit Ihrer Meldung angezeigt.
Besondere Hinweise
Von der Meldepflicht bestehen teilweise Ausnahmen, unter anderem bei:
- verstetigtem Arbeitsentgelt von mehr als EUR 2.958 brutto monatlich
- regelmäßigem Monatsentgelt von über EUR 2.000 brutto, wenn für die letzten 12 Monate nachweislich gezahlt
- Familienangehörigen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers
Die Meldepflicht ist in einigen Branchen (zum Beispiel Straßenverkehr) dahingehend abgewandelt, dass weniger Angaben erforderlich sind. Über die Ausnahmen zu den Meldepflichten informiert der Zoll auf seiner Internetseite.
Fristen
- Meldung: vor Arbeitsbeginn
Rechtsbehelf
Es sind keine Rechtsbehelfe gegeben.
Stand:11.03.2023
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen
- Online-Verfahren, bayernweit
- Online-Verfahren, lokal begrenzt
- Formular, bayernweit
- Formular, lokal begrenzt
- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
- Kosten, bayernweit
- Kosten, lokal begrenzt