Verfahrensablauf
Verfahrensbeginn
- Das Verfahren beginnt mit Eingang eines Antrags.
- Die Anerkennungsstelle bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages, prüft den Eingang der Vorschusszahlung in Höhe von 150,00 EUR und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen nach.
Verfahrensablauf
- Die Anerkennungsstelle prüft die Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung anhand der vorgelegten Unterlagen.
- Hauptkriterien sind die im Rahmen des im Ausland abgeschlossenen individuellen Studiums vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse.
- Es können auch weitere Methoden und Informationsquellen von der Anerkennungsstelle herangezogen werden (z. B. Recherche im Ausbildungsstaat).
- Wenn die Unterlagen nicht ausreichen, können von der Antragstellerin oder dem Antragsteller weitere Informationen oder Unterlagen verlangt werden.
- Es wird eine Feststellung getroffen, ob wesentliche Unterschiede zwischen dem individuellen Studienabschluss und den qualifizierenden Studien in Bayern vorliegen. Auch das Vorliegen der weiteren besonderen Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung wird geprüft. Nachgewiesene Berufserfahrung und weitere Befähigungsnachweise werden dabei berücksichtigt.
Verfahrensabschluss
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen und der Vorschusszahlung muss die Anerkennungsstelle innerhalb von drei Monaten mittels Bescheid über den Antrag entscheiden.
Dabei sind folgende Ergebnisse möglich:
- Werden keine wesentlichen Unterschiede festgestellt und alle weiteren besonderen Voraussetzungen sind gegeben: Die staatliche Anerkennung wird erteilt und eine entsprechende Urkunde ausgestellt.
- Es liegen keine wesentlichen Unterschiede vor, aber die besonderen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sind noch nicht erfüllt:
Die staatliche Anerkennung wird noch nicht erteilt. Es wird jedoch rechtsverbindlich mit Bescheid die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation festgestellt und dargelegt, durch welche Ausgleichsmaßnahmen die Defizite für die staatliche Anerkennung ausgeglichen werden können. Ihnen wird ein entsprechender Anpassungslehrgang angeboten.
Auf Antrag wird eine gesonderte Bescheinigung über das Vorliegen der Gleichwertigkeit ausgestellt.
Nach erfolgreichem Abschluss des Anpassungslehrgangs wird die staatliche Anerkennung erteilt und eine entsprechende Urkunde ausgestellt. - Es liegen wesentliche Unterschiede vor und die besonderen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sind nicht erfüllt:
Die staatliche Anerkennung wird noch nicht erteilt. Es wird rechtsverbindlich mit Bescheid dargelegt, durch welche Ausgleichsmaßnahmen wesentliche Unterschiede oder Defizite ausgeglichen werden können. Ihnen wird ein entsprechender Anpassungslehrgang angeboten. Nach erfolgreichem Abschluss des Anpassungslehrgangs wird die staatliche Anerkennung erteilt und eine entsprechende Urkunde ausgestellt. - Befähigt das im Ausland abgeschlossene Studium nicht zu vergleichbaren Tätigkeiten, wie ein qualifizierender Studiengang im Freistaat Bayern, wird der Antrag abgelehnt.
- Kommt der Antragsteller bzw. die Antragstellerin seiner bzw. ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach und kann der Sachverhalt deswegen nicht aufgeklärt werden, wird der Antrag abgelehnt.
Ausgleichsmaßnahmen
- Liegen wesentliche Unterschiede zwischen dem absolvierten ausländischen Studium und dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Studiengang in Bayern vor, sind Ausgleichsmaßnahmen notwendig.
- Die Studienbereiche, für die Ausgleichsmaßnahmen notwendig sind, werden durch die Anerkennungsstelle mit Bescheid festgestellt. Dadurch erhalten Sie die Berechtigung, an entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen teilzunehmen.
- Ausgleichsmaßnahmen werden als Anpassungslehrgang mit Leistungsnachweis angeboten.
- Sie haben einen Anspruch auf Beratung darüber, welche Lehreinrichtungen die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen anbieten.
- Nach Abschluss des Anpassungslehrgangs können Sie zur Erteilung der staatlichen Anerkennung unter Vorlage der erworbenen Leistungsnachweise einen Folgeantrag stellen.
Besondere Hinweise
Anerkennungszuschuss
Es besteht die Möglichkeit einen Anerkennungszuschuss bei der „Zentralen Förderstelle Chemnitz“ zu beantragen. Der Antrag auf den Anerkennungszuschuss ist vor einer Antragstellung zur beruflichen Anerkennung nach dem Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetz zu stellen. (Informationen hierzu finden Sie unter: „Weiterführende Links“ - „Anerkennungszuschuss“.)
Übersetzungen
Übersetzungen sind von Dolmetschern oder Übersetzern anzufertigen, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind. Sie müssen nicht in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein; die Übersetzung eines im Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschers oder Übersetzers ist ausreichend. Eine Datenbank der in Deutschland beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer und Dolmetscher finden Sie unter „Weiterführende Links" - „Dolmetscher- und Übersetzerbank".
Beglaubigungen
Eine Beglaubigung bestätigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Beglaubigungen sind bei der Behörde erhältlich, die die Originalurkunde ausgestellt hat. Zudem sind die Behörden des Freistaates Bayern, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Notare befugt, Kopien zu beglaubigen bzw. beglaubigte Abschriften zu erstellen. Um Kosten zu sparen, muss nicht jede einzelne Seite beglaubigt werden, es können auch Nachweise zusammengefasst beglaubigt werden.
Hinweis für Arbeitgeber
Die Verpflichtung des jeweiligen Anstellungsträgers, die fachliche und persönliche Eignung der Bewerber für eine zugewiesene Tätigkeit zu prüfen, bleibt von der staatlichen Anerkennung unberührt.
Dies gilt insbesondere für die Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Sozial- und Kindheitspädagogengesetz.
Ansprüche aufgrund einer erfolgten Feststellung gemäß den Vorschriften des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetz lassen sich insoweit gegenüber der Anerkennungsstelle nicht herleiten.
Bearbeitungsdauer
Innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen und der Vorschusszahlung erhalten Sie einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.
Hinweis: Die Drei-Monats-Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.