Ausbildungsberufe im Bereich der Rechtspflege; Beantragung der Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation
Sie können die Gleichwertigkeit einer ausländischen, nicht-akademischen Berufsausbildung im Bereich der Rechtspflege mit einem deutschen Vergleichsberuf (z. B. Rechtsanwalts- oder Notarfachangestellte/r) feststellen lassen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist, dass der Antragsteller aufgrund seiner ausländischen Berufsqualifikation die Befähigung zu einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit im Inland erworben hat. Zudem dürfen zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
Verfahrensablauf
Die Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation erfolgt auf Antrag. Dieser ist bei der für die Durchführung der jeweiligen inländischen Berufsausbildung zuständigen Rechtsanwaltskammer oder Notarkasse und im Übrigen beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz zu stellen.
Besondere Hinweise
Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann nur für Ausbildungsberufe erfolgen, die vom Anwendungsbereich des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bzw. des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfasst sind. Eine Feststellung der Gleichwertigkeit ist daher z. B. für den Beruf des Rechtspflegers nicht möglich.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang des Antrags auf Feststellung der Gleichwertigkeit innerhalb eines Monats nach Antragseingang. Sie entscheidet über den Antrag spätestens drei Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente. Die Frist kann ggf. verlängert werden.
Erforderliche Unterlagen
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Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache
- Identitätsnachweis
- im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
- Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
- Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der/die Antragsteller/in im Inland eine der Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben will
Dies ist für Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie Staatsangehörige dieser Mitgliedstaaten in der Regel entbehrlich.
Die zuständige Stelle teilt mit, in welcher Form die Dokumente vorzulegen sind und ob Übersetzungen der Dokumente erforderlich sind.
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Kosten
- Die zuständige Stelle teilt mit, in welcher Höhe Kosten für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung erhoben werden.
Die Kosten können mittels Überweisung (auch per Online-Banking) bezahlt werden.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.
Stand:15.02.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz
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- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
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