Forstberufe; Beantragung der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation

Sie können sich die Gleichwertigkeit einer ausländischen (nicht akademischen) forstlichen Berufsausbildung mit einem deutschen Vergleichsberuf bestätigen lassen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Ein Verfahren auf Gleichwertigkeitsprüfung kann jede Person beantragen, die im Ausland einen Ausbildungsabschluss erworben hat und beabsichtigt, in Deutschland eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben.

Ausbildungsnachweis bedeutet, dass der Antragsteller eine im Ausland abgeschlossene Berufsausbildung nachzuweisen hat. Wer keinen ausländischen Berufsabschluss erworben hat, kann keinen Antrag stellen; nicht ausreichend sind rein informelle, z.B. ausschließlich durch Berufserfahrung erworbene Berufsqualifikationen. Angelernte Arbeitskräfte oder Ungelernte, die über keinen Berufsabschluss aus einem anderen Staat verfügen, sind somit nicht antragsberechtigt.

Verfahrensablauf

Das Gleichwertigkeitsverfahren beginnt mit dem Antrag an die zuständige Stelle, grundsätzlich in Schriftform und mit eigenhändiger Unterschrift versehen.

Möglich ist auch eine elektronische Antragsstellung, wenn die E-Mail bzw. der Antrag mit einer qualifizierten Signatur versehen ist; Voraussetzung für eine qualifizierte Signatur ist nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz, dass ein Zertifikat eines Zertifizierungsdienstanbieters vorliegt. Diese überprüfen die Identität der Person des Benutzers und generieren für diese Person ein elektronisches Zertifikat.

Besondere Hinweise

Den Antragstellern wird empfohlen, vorab eine Beratung durch die entsprechenden Beratungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Dadurch können offene Fragen zum Anerkennungsverfahren unmittelbar beantwortet werden. Das Anerkennungsverfahren beginnt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Fristen

Eine Antragstellung ist jederzeit möglich.

Bearbeitungsdauer

Regelverfahren: Maximal 3 Monate nach Eingang der notwendigen Unterlagen.

Beschleunigtes Verfahren nach § 81 a Aufenthaltsgesetz: Maximal 2 Monate nach Eingang der notwendigen Unterlagen.

Erforderliche Unterlagen

  • Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:

    • Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache
    • Beglaubigte Kopie des Identitätsausweises (Personalausweis oder Reisepass)
    • Nachweis über im Ausland erworbenen Ausbildungsabschluss, ggf. mit Ausbildungsinhalten (z. B. Stundentafel, Lehrplan)
      Der Nachweis muss im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Bei einer Unterlage in nichtdeutscher Sprache ist die Übersetzung beizufügen, die von einem staatlich geprüften oder öffentlich bestellten und beeideten Dolmetscher oder Übersetzer bestätigt ist.
    • Sonstige Befähigungsnachweise
      Die Nachweise müssen im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Bei allen Unterlagen in nichtdeutscher Sprache sind Übersetzungen beizufügen, die von einem staatlich geprüften oder öffentlich bestellten und beeideten Dolmetscher oder Übersetzer bestätigt sind.
    • Nachweis über relevante Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbuch)
      Der Nachweis muss im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Bei einer Unterlage in nichtdeutscher Sprache ist die Übersetzung beizufügen, die von einem staatlich geprüften oder öffentlich bestellten und beeideten Dolmetscher oder Übersetzer bestätigt ist.
    • Nachweis, dass in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll (z. B. Antrag eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept bei selbständiger Tätigkeit).
      Diese Nachweispflicht entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz und für Personen mit Wohnort in EU/EWR/Schweiz.

Kosten

  • Das Gleichwertigkeitsverfahren nach Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist kostenpflichtig.

    Je nach Aufwand können Gebühren in Höhe von 100 bis 600 EUR anfallen.

    Weiterführende Informationen finden Sie unter "Weiterführende Links".

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Gegen den Bescheid kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein Widerspruchsverfahren nach Art. 15 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) ist nicht vorab durchzuführen. Insbesondere handelt es sich nicht um "personenbezogene Prüfungsentscheidungen" im Sinne von Art. 15 AGVwGO.

Stand:19.01.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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