Sie können sich die Gleichwertigkeit einer ausländischen (nicht akademischen) forstlichen Berufsausbildung mit einem deutschen Vergleichsberuf bestätigen lassen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Ein Verfahren auf Gleichwertigkeitsprüfung kann jede Person beantragen, die im Ausland einen Ausbildungsabschluss erworben hat und beabsichtigt, in Deutschland eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben.
Ausbildungsnachweis bedeutet, dass der Antragsteller eine im Ausland abgeschlossene Berufsausbildung nachzuweisen hat. Wer keinen ausländischen Berufsabschluss erworben hat, kann keinen Antrag stellen; nicht ausreichend sind rein informelle, z.B. ausschließlich durch Berufserfahrung erworbene Berufsqualifikationen. Angelernte Arbeitskräfte oder Ungelernte, die über keinen Berufsabschluss aus einem anderen Staat verfügen, sind somit nicht antragsberechtigt.
Verfahrensablauf
Das Gleichwertigkeitsverfahren beginnt mit dem Antrag an die zuständige Stelle, grundsätzlich in Schriftform und mit eigenhändiger Unterschrift versehen.
Möglich ist auch eine elektronische Antragsstellung, wenn die E-Mail bzw. der Antrag mit einer qualifizierten Signatur versehen ist; Voraussetzung für eine qualifizierte Signatur ist nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz, dass ein Zertifikat eines Zertifizierungsdienstanbieters vorliegt. Diese überprüfen die Identität der Person des Benutzers und generieren für diese Person ein elektronisches Zertifikat.
Besondere Hinweise
Den Antragstellern wird empfohlen, vorab eine Beratung durch die entsprechenden Beratungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Dadurch können offene Fragen zum Anerkennungsverfahren unmittelbar beantwortet werden. Das Anerkennungsverfahren beginnt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Fristen
Eine Antragstellung ist jederzeit möglich.
Bearbeitungsdauer
Regelverfahren: Maximal 3 Monate nach Eingang der notwendigen Unterlagen.
Beschleunigtes Verfahren nach § 81 a Aufenthaltsgesetz: Maximal 2 Monate nach Eingang der notwendigen Unterlagen.
Kosten
Das Gleichwertigkeitsverfahren nach Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist kostenpflichtig.
Je nach Aufwand können Gebühren in Höhe von 100 bis 600 EUR anfallen.
Weiterführende Informationen finden Sie unter "Weiterführende Links".
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Gegen den Bescheid kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein Widerspruchsverfahren nach Art. 15 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) ist nicht vorab durchzuführen. Insbesondere handelt es sich nicht um "personenbezogene Prüfungsentscheidungen" im Sinne von Art. 15 AGVwGO.
Stand:19.01.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus