Der Beruf als Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache ist in Bayern reglementiert. Soweit sie eine außerbayerische Qualifikation vorweisen, muss diese anerkennt werden, wenn Sie vom Gericht öffentlich bestellt und allgemein beeidigt werden möchten.
Beschreibung
Voraussetzungen
Um ein Anerkennungsverfahren eröffnen zu können, müssen Sie eine Berufsausbildung im Bereich Gebärdensprachdolmetscher durch ein einschlägiges Gebärdensprachdolmetscherstudium oder eine staatliche Gebärdensprachdolmetscherprüfung in Deutscher Gebärdenspräche (DGS) nachweisen.
Die erworbene Berufsqualifikation muss Deutsch als korrespondierende Sprache umfassen.
Der Antrag kann unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus gestellt werden.
Auch Anträge aus dem Ausland sind möglich.
Verfahrensablauf
Das Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung für Menschen mit Hörbehinderung (GIB) führt die Anerkennungsverfahren im Bereich Dolmetscher für Deutsche Gebärdenspräche durch.
Die Antragstellung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
Offizielle Dokumente (z. B. Urkunden, Zeugnisse) sind in amtlich beglaubigter Kopie per Post einzusenden.
Innerhalb eines Monats bestätigt das GIB den Empfang des Antrages und fordert ggf. fehlende Unterlagen nach.
Besondere Hinweise
Eine automatische Anerkennung von Abschlüssen bestimmter Anbieter oder Hochschulen existiert nicht. Jeder Abschluss wird einzeln geprüft, ob er als der bayerischen staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Gebärdensprache gleichwertig anerkannt werden kann.
Für Berufstätigkeit im Bereich Gebärdensprachdolmetscher/in kann kein Anerkennungsverfahren eröffnet werden.
Die Tätigkeit von Gebärdensprachdolmetschern fällt in der gesamten Bundesrepublik Deutschland unter die Gewerbefreiheit. Lediglich für die Tätigkeit als Gebärdensprachdolmetscher/in in Deutscher Gebärdenspräche (DGS) vor Gericht benötigen Sie die Anerkennung Ihrer außerbayerischen Qualifikation (oder die Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache).
Bearbeitungsdauer
Innerhalb eines Monats bestätigt das GIB den Empfang des Antrages und fordert ggf. fehlende Unterlagen nach.
Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen wird das Verfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen.
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Es wird empfohlen, die strittigen Fragen zunächst mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.
Stand:12.04.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus