Voraussetzungen
Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 Berufsbildungsgesetz - BBiG)
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen,
- wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
Zulassung in besonderen Fällen (§ 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz - BBiG)
Zur Abschlussprüfung wird auch zugelassen wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.
Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der eineinhalbfachen Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen
Verfahrensablauf
Auszubildende: Die Antragsformulare werden durch die zuständige Regierung an die Ausbildungsbetriebe versendet.
Teilnehmer am Bildungsprogramm Landwirt: Die Antragsformulare werden durch die Berater für Bildungsfragen an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an alle Interessenten versendet.
Bewerber, welche eine Zulassung in besonderen Fällen (nach § 45 Abs. 2 BBiG) anstreben werden gebeten sich mit der zuständigen Regierung telefonisch bzw. per E-Mail in Verbindung zu setzen.