Gesetzliche Rentenversicherung; Beantragung der Versicherungspflicht als selbstständig tätige Person
Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben und keine Beiträge entrichten, gehen Ihnen unter Umständen bereits erworbene Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung verloren. Dies können Sie durch eine Versicherungspflicht auf Antrag verhindern.
Beschreibung
Voraussetzungen
Sie sind:
- in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend selbständig tätig und
- nicht bereits kraft Gesetzes versicherungspflichtig.
Verfahrensablauf
Ihren Antrag können Sie online, persönlich oder schriftlich stellen.
Online-Antrag:
- Nutzen Sie bitte den im "Begrüßungsschreiben" enthaltenen Direktlink oder gehen Sie auf die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.
- Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (DRV) unter "Online-Dienste" finden Sie detaillierte Informationen zum Ablauf.
- Wenn Sie dem Link "Antrag stellen" folgen, werden Sie durch die weiteren Schritte geführt und können den gewünschten Antrag auswählen.
- Alternativ können Sie die Online-Dienste mit Registrierung nutzen. So sehen Sie zum Beispiel gleich, welche Versicherungszeiten bereits erfasst sind. Außerdem sparen Sie Zeit und müssen bereits bekannte Daten nicht erneut eingeben.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
- Senden Sie Ihren Antrag online ab.
- Sie erhalten eine Sendebestätigung.
- Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.
Persönlicher Antrag:
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen für Ihren Antrag zusammen und vereinbaren Sie einen Termin mit der DRV.
- Bei der Online-Terminvereinbarung werden Ihre persönlichen Daten und nach Möglichkeit Ihre Versicherungsnummer benötigt.
- Sie können eine gewünschte Beratungsstelle und Ihren Wunschtermin auswählen. Je nach Verfügbarkeit freier Termine, erhalten Sie einen Vorschlag für einen verbindlichen Beratungstermin.
- In Ihrem persönlichen Gespräch wird Ihr Antrag elektronisch aufgenommen und online an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet.
- Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.
Schriftlicher Antrag:
- Gehen Sie auf die Internetseite der DRV.
- Laden Sie das gewünschte Antragsformular herunter.
- Sie können das Formular auch persönlich bei den Auskunfts- und Beratungsstellen abholen.
- Füllen Sie das Antragsformular aus, unterschreiben Sie es und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Senden Sie alle Unterlagen
- per Post an Ihren Rentenversicherungsträger oder
- geben Sie diese in einer der örtlichen Beratungsstellen ab.
- Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.
Ihren Antrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine Vollmacht bei der Rentenversicherung ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich die Rentenversicherung ausschließlich an die von Ihnen bevollmächtigte Person.
Wenn Sie Ihre Einwilligung zur elektronischen Kommunikation erteilen, kann der gesamte Schriftwechsel online erfolgen. Entweder nutzen Sie das elektronische Postfach unter den Online-Diensten mit Registrierung oder De-Mail.
Fristen
Die Versicherungspflicht muss
- innerhalb von 5 Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder
- innerhalb von 5 Jahren nach dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund derselben Tätigkeit beantragt werden.
Die Versicherungspflicht auf Antrag beginnt
- entweder mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen vorliegen, wenn sie innerhalb von 3 Monaten danach beantragt wurde,
- ansonsten mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel 1 Monat.
Rechtsbehelf
- Widerspruch.
Detaillierte Informationen können Sie dem Bescheid über die Veranlagung zur Versicherungspflicht als selbständig tätige Person entnehmen. - Klage vor dem Sozialgericht.
Detaillierte Informationen können Sie dem Widerspruchsbescheid entnehmen.
Stand:11.02.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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