Für Maßnahmen an Denkmälern können Zuwendungen aus dem Entschädigungsfonds nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz beantragt werden.
Beschreibung
Voraussetzungen
Zuschüsse oder Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) kommen in erster Linie für umfangreiche Maßnahmen an Denkmälern mit überregionaler Bedeutung und einer akuten Gefährdung in Betracht. Sie setzen u.a. voraus, dass dem Denkmaleigentümer die Übernahme der vollen Instandsetzungskosten wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Im Förderverfahren hat deshalb eine eingehende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers große Bedeutung.
Verfahrensablauf
Wenn Sie Zuschüsse und/oder Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem BayDSchG beantragen wollen, müssen Sie sich an die Untere Denkmalschutzbehörde wenden. Die Unteren Denkmalschutzbehörden (i.d.R. Landratsämter, kreisfreie Städte und Große Kreisstädte) beantragen die Zuwendung aus dem Entschädigungsfonds beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege
Die Verwaltungsabläufe und Zuständigkeiten bei der Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds:
- Das Landesamt für Denkmalpflege wählt in Zusammenarbeit mit der Unteren Denkmalschutzbehörde geeignete Objekte aus.
- Das Landesamt für Denkmalpflege erfasst mit Unterstützung durch die Untere Denkmalschutzbehörde die Stammdaten, die relevanten Kostengrößen und den Finanzierungsvorschlag (Teil I des Datenbogens) und führt die Maßnahmen in einer Planungsliste.
- Aus der Planungsliste schlägt das Landesamt für Denkmalpflege für die zweimal jährlich stattfindende Abstimmung mit dem Bayerischen Städte- und Gemeindetag Maßnahmen vor, bei denen das Verfahren zur Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds eingeleitet wird. Auf dieser Grundlage erteilt das Landesamt für Denkmalpflege durch Weiterleitung von Teil I des Datenbogens an die Untere Denkmalschutzbehörde die Freigabe zur Antragstellung. Der Denkmaleigentümer erhält hiervon nachrichtlich eine Kopie. Erforderlichenfalls wird vor Freigabe des Datenbogens ein Finanzierungsgespräch durchgeführt.
- Die Untere Denkmalschutzbehörde bearbeitet unter Mitwirkung des Denkmaleigentümers die Antragstellung mit Erklärung des Denkmaleigentümers (Teil II des Datenbogens) und übermittelt diese mit den denkmalfachlichen Unterlagen an das Landesamt für Denkmalpflege. Parallel dazu informiert sie den Denkmaleigentümer über die dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vorzulegenden Unterlagen für die sog. Zumutbarkeitsprüfung (Überprüfung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers). Der Denkmaleigentümer erhält von Teil II des Datenbogens nachrichtlich eine Kopie.
- Das Landesamt für Denkmalpflege übermittelt die wesentlichen fachlichen Parameter zum Instandsetzungsverfahren für die Zumutbarkeitsprüfung an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Teil III des Datenbogens). Der Denkmaleigentümer erhält hiervon eine Kopie.
- Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst legt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung Art (Zuschuss und/oder Darlehen) und konkrete Höhe der Zuwendung verbindlich fest. Das Landesamt für Denkmalpflege erlässt auf dieser Grundlage unter Vorbehalt den Bescheid (Zuwendungsbescheid bzw. 1. Bescheid).
- Die Untere Denkmalschutzbehörde prüft nach Abschluss der Maßnahme die Schlussrechnung in rechnerischer und baufachlicher Hinsicht und übersendet eine Ausfertigung des geprüften Verwendungsnachweises an das Landesamt für Denkmalpflege. Dieses prüft den Verwendungsnachweis abschließend in denkmalfachlicher Hinsicht, stellt insbesondere die anerkennungsfähigen Kosten fest und ermittelt die Höhe der zustehenden Zuwendungen. Auf dieser Grundlage entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege abschließend über die Höhe der Zuwendung und macht etwaige Rückforderungsansprüche geltend (Schlussbescheid bzw. 2. Bescheid).
Besondere Hinweise
Der Staat, zahlreiche Gemeinden und Gemeindeverbände sowie viele sonstige öffentliche oder private Einrichtungen fördern Maßnahmen zur Erhaltung von Denkmälern durch Zuschüsse oder teilweise auch durch Darlehen. Die Fördermöglichkeiten sind sehr vielfältig. Wenn Sie sich für eine solche Förderung interessieren, sollten Sie sich frühzeitig durch Ihre Untere Denkmalschutzbehörde (Landkreise, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte) und/ oder das Landesamt für Denkmalpflege beraten lassen. Das Landesamt hält auch kostenloses Informationsmaterial bereit, das Sie gern abrufen können.
Bei den Behörden der staatlichen Denkmalpflege können neben Zuschüssen und/oder Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) auch Zuschüsse des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (siehe Leistung "Denkmalschutz; Beantragung eines Zuschusses des Landesamts für Denkmalpflege" unter "Verwandte Themen") beantragt werden.
Neben Zuschüssen und Darlehen können Sie häufig auch Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, die auf Denkmaleigentümer zugeschnitten sind.
Steuervorteile nach dem Einkommensteuergesetz (EStG): Diese - indirekte - Förderung kann für einen Großteil der Erhaltungsmaßnahmen gewährt werden. Eine Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt stellt in der Regel das Landesamt für Denkmalpflege aus (siehe Leistung "Denkmalschutz; Beantragung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke" unter "Verwandte Themen").
Fristen
Wenn Sie Zuschüssen und/oder Darlehen aus dem Entschädigungsfonds nach dem BayDSchG beantragen wollen, muss der Antrag vor Beginn der Maßnahme eingereicht werden.
Eine Förderung scheidet von vornherein aus, wenn mit der Durchführung der Maßnahme bereits begonnen wurde oder die Maßnahme sogar schon abgeschlossen ist. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Unteren Denkmalschutzbehörde und beim Landesamt für Denkmalpflege.
Erforderliche Unterlagen
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Die im weiteren Verfahren erforderlichen Unterlagen sind aus Teil II des Datenbogens sowie aus den Fallgruppen bezogenen Formblättern "Unterlagen Zumutbarkeitsprüfung" ersichtlich (siehe unter "Formulare").
Soweit die Vorlage eines sog. Liquiditätsgutachtens erforderlich ist, kann das Muster unter "Formulare" verwendet werden.
Stand:30.07.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst