Wegerecht; Beantragung der Übertragung für Telekommunikationslinien und Telekommunikationsnetze
Zur Verlegung von Telekommunikationskabeln in öffentlichen Verkehrswegen benötigen Sie von der Bundesnetzagentur übertragene Wegerechte. Im Anschluss erteilt Ihnen die Stadt oder Gemeinde die Zustimmung zur Verlegung der Telekommunikationskabel.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Ihr Unternehmen besitzt, betreibt oder plant öffentliche Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien.
- Ihr Telekommunikationsunternehmen ist nachweislich fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig zur Errichtung von Telekommunikationslinien.
Verfahrensablauf
Sie können das Wegerecht online, per E-Mail oder per Post beantragen.
Wegerechte online beantragen:
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Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Hinweis: Für die Online-Antragstellung benötigen Sie ein ELSTER-Unternehmenskonto.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden den Antrag ab.
- Senden Sie Dateien, die für einen Upload zu groß sind oder nicht in digitaler Form zur Verfügung stehen, per Post an die Bundesnetzagentur.
- Die Bundesnetzagentur prüft Ihren Antrag und meldet sich gegebenenfalls mit Rückfragen oder wegen noch fehlender Unterlagen beziehungsweise zusätzlich benötigter Nachweise bei Ihnen.
- Sie erhalten nach erfolgreicher Prüfung den Wegerechtsbescheid und den Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Wegerechte per E-Mail oder Post beantragen:
- Laden Sie das Antragsformular auf der Internetseite der Bundesnetzagentur herunter.
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Sie können das Formular wahlweise
- am Bildschirm ausfüllen
- oder es herunterladen, ausdrucken und dann ausfüllen.
- Drucken Sie das Formular aus und unterschreiben Sie das Formular.
- Senden Sie das Formular mit allen notwendigen Unterlagen bevorzugt per E-Mail oder alternativ per Post an die Bundesnetzagentur.
- Die Bundesnetzagentur prüft Ihren Antrag und meldet sich gegebenenfalls mit Rückfragen oder wegen noch fehlender Unterlagen beziehungsweise zusätzlich benötigter Nachweise bei Ihnen.
- Sie erhalten nach erfolgreicher Prüfung den Wegerechtsbescheid und den Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung per Post.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu 6 Wochen. Der genannte Zeitraum beginnt bei Vollständigkeit der Antragsunterlagen, das heißt einschließlich der benötigten Nachweise.
Erforderliche Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
- für registerpflichtige Unternehmen: aktueller Registerauszug, zum Beispiel Handelsregister-Auszug
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falls zutreffend: Auflistung der
- Beteiligungsverhältnisse
- Unternehmensverbindungen zu Wegebaulastträgern
- skizzierte oder schriftliche Beschreibung Ihres geplanten oder vorhandenen Telekommunikationsnetzes beziehungsweise Telekommunikationslinien, Geschäftsmodell zur Versorgung des Nutzerkreises
- Liste der benötigten Gebiete
- Karten mit den Verwaltungsgrenzen der Gebiete
- unterschriebene Eigenerklärungen zur Fachkunde und zur Zuverlässigkeit
- gegebenenfalls Referenzprojekte und ähnliche Nachweise über bisherige Tiefbautätigkeiten Ihres Unternehmens
- Investitions- und Finanzierungsplan mit allen Einnahmen und Ausgaben über 5 Jahre
- Wirtschaftsauskunft einer Wirtschaftsauskunftei über Ihr Unternehmen
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Nachweise abhängig von der Finanzierungsweise:
- verbindliche Finanzierungszusagen und Erläuterung des Finanzierungsmodells
- Eigenmittelnachweis für den Zeitraum des ersten Jahres des Investitionsplanes
- verbindliche Finanzierungszusage der Kreditinstitute oder von verbundenen Unternehmen
- Wirtschaftsauskunft über mittelbereitstellende verbundene Unternehmen
- verbindliche Zuwendungs- beziehungsweise Förderbescheide
Die Bundesnetzagentur kann von Ihnen weitere Nachweise und Unterlagen fordern, sollten diese für ihre Entscheidung erforderlich sein.
Rechtsbehelf
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Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, können Sie dem Bescheid beziehungsweise dem Gebührenbescheid entnehmen.
Stand:02.02.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
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