Design; Anmeldung
Designs, die neu sind und Eigenart haben, können Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als eingetragenes Design schützen lassen.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Das angemeldete Design ist designfähig (die konkrete Form- und Farbgebung eines Produkts wird gezeigt)
- Das Design ist mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten vereinbar. Staatliche Hoheitszeichen oder andere Zeichen von öffentlichem Interesse dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden.
- Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen und weder einen Sitz noch eine Niederlassung in Deutschland haben, müssen Sie sich von einem Rechts- oder Patentanwalt beziehungsweise eine Rechts- oder Patentanwältin vertreten lassen.
Verfahrensablauf
Ihr Design können Sie schriftlich oder elektronisch anmelden. Wenn Sie Ihr Design schriftlich anmelden möchten:
- Bitte laden Sie sich das Antragsformular zur Anmeldung eines Designs sowie – bei Sammelanmeldungen – gegebenenfalls das Anlageblatt herunter und füllen Sie beides aus.
- Fügen Sie der Anmeldung die Wiedergabe des Designs auf dem Wiedergabeformblatt oder als JPEG-Datei auf einem zulässigen Datenträger (CD/DVD) bei. Als Wiedergabe können bis zu 10 Fotos oder sonstige grafische Darstellungen des Designs eingereicht werden, insbesondere um das Design aus verschiedenen Perspektiven zu zeigen.
-
Fügen Sie alle nötigen Unterlagen bei und reichen Sie Ihren Antrag persönlich oder per Post (nicht per Fax) beim DPMA ein. Bitte beachten Sie unbedingt die rechtlichen Anforderungen und die Vorgaben für die Wiedergabe Ihres Designs. Unbedingt vorliegen müssen
- Angaben zum Anmelder oder zur Anmelderin
- die Wiedergabe des Designs und
- die Erzeugnisangabe.
- Sie bekommen dann eine Empfangsbestätigung.
- Zahlen Sie innerhalb von 3 Monaten ab Einreichung der Anmeldung die Anmeldegebühren.
- Ihre Anmeldung wird erst im Rahmen der Sachbearbeitung in der Designstelle des DPMA geprüft. Das DPMA klärt, ob alle für die Anmeldung erforderlichen Angaben und Unterlagen eingegangen sind.
- Es wird festgestellt, ob die Anmeldung die rechtlichen Anforderungen erfüllt, insbesondere ob die Wiedergabe den Formerfordernissen entspricht.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, trägt die Designstelle Ihre Anmeldung in das Register ein. Die Eintragung wird auf der Publikationsplattform "DPMAregister" und im elektronischen Designblatt bekannt gemacht. Mit der Eintragung in das Designregister entsteht der Designschutz.
- Um den Schutz aufrechtzuerhalten, müssen Sie rechtzeitig zum Ende einer jeden Schutzperiode (jeweils 5 Jahre) die Aufrechterhaltungsgebühren zahlen. Sie können Ihr Design aber nur maximal 25 Jahre schützen lassen.
Wenn Sie die Eintragung elektronisch beantragen möchten:
- Für Anmeldungen von bis zu 10 Designs können Sie Ihren Antrag über den Dienst "DPMAdirektWeb" stellen, er ist dann ohne Unterschrift und ohne elektronische Signatur gültig.
-
Wenn Sie mehr als 10 Designs anmelden möchten, nutzen Sie dafür bitte den kostenlosen Dienst "DPMAdirektPro". Sie brauchen dafür
- eine Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser
- die Anmelde-Software "DPMAdirektPro", um die Anmeldedokumente erstellen und validieren zu können
- Sie erhalten dann eine Empfangsbestätigung.
- Zahlen Sie unaufgefordert die Anmeldegebühr innerhalb von 3 Monaten ab Einreichung der Anmeldung.
- Das DPMA prüft dann wie oben beschrieben, ob Ihr Design eingetragen werden kann.
Fristen
- Zahlung der Anmeldegebühr: innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der Anmeldung
- Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr: spätestens zum Ende einer jeden Schutzperiode (jeweils 5 Jahre ab dem Anmeldetag)
Bearbeitungsdauer
2 Wochen bis 4 Wochen
Bei Anmeldungen mit Mängeln: 3 bis 4 Monate
Kosten
Anmeldung eines Designs (elektronisch)
Gebühr: 60 EUR
Anmeldung eines Designs (in Papierform)
Gebühr: 70 EUR
Anmeldung eines Designs mit Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe
Gebühr: 30 EUR
Sammelanmeldung (Papierform): mindestens EUR 70,00, pro Design
Gebühr: 7 EUR
Sammelanmeldung (elektronisch), mindestens EUR 60,00, pro Design
Gebühr: 6 EUR
Sammelanmeldung mit Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe, mindestens EUR 30,00, pro Design
Gebühr: 3 EUR
Aufrechterhaltungsgebühren 6. bis 10. Schutzjahr
Gebühr: 90 EUR
Aufrechterhaltungsgebühren 11. bis 15. Schutzjahr
Gebühr: 120 EUR
Aufrechterhaltungsgebühren 16. bis 20. Schutzjahr
Gebühr: 150 EUR
Aufrechterhaltungsgebühren 21. bis 25. Schutzjahr
Gebühr: 180,00 EUR
Rechtsbehelf
- Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht; Gegen den Beschluss zur Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung eines Designs kann der Anmelder innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen.
- Designs können auch wegen Nichtigkeit gelöscht werden: Nichtigkeitsverfahren auf Antrag vor dem DPMA oder Widerklage im Verletzungsverfahren vor dem Landgericht
Stand:19.01.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Justiz
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