Kartellrechtliche Aufsicht; Informationen über marktbeherrschende Unternehmen

Unternehmen, die aufgrund ihrer Marktstellung über Möglichkeiten verfügen, wettbewerbliche Prozesse zu stören, unterliegen einer Missbrauchsaufsicht. Die besondere Marktmacht muss im Einzelfall festgestellt werden.

Beschreibung

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Stand:10.03.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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