Zoll; Beantragung der Bewilligung des Status eines zugelassenen Ausstellers
In manchen Fällen müssen Sie den Unionsstatus von Waren nachweisen. Mit der Bewilligung des Status eines "zugelassenen Ausstellers“ können Sie das Nachweisverfahren gegenüber den Zollbehörden vereinfachen.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Sie sind in der Union ansässig.
- Sie stellen regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren aus oder die Zollbehörden wissen, dass Sie Ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können.
- Sie haben den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) inne oder erfüllen folgende Voraussetzungen:
- Sie haben keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.
- Sie ermöglichen den zuständigen Zollbehörden das Verfahren zu überwachen und Kontrollen durchzuführen, ohne dass dies gemessen an Ihren Erfordernissen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert
- Sie führen Aufzeichnungen, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.
Verfahrensablauf
a) Die Bewilligung soll nur in Deutschland gültig sein
Bitte stellen Sie den Antrag schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt:
- Gehen Sie auf die Internetseite des deutschen Zolls und rufen Sie von dort das Formular "Antrag auf Bewilligung des Status eines zugelassenen Ausstellers des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren" (Formular 0071) auf. Sie können das Formular direkt am Computer ausfüllen.
- Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus und unterschreiben Sie es.
- Fügen Sie gegebenenfalls die Teile I bis III des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen bei.
- Die Unterlagen reichen Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt ein. Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid mit der Bewilligung oder eine Ablehnung.
b) Die Bewilligung soll in mehreren oder allen Mitgliedstaaten gültig sein
In diesem Fall müssen Sie den Antrag elektronisch über das EU-Trader Portal stellen.
- Sie benötigen für den Zugang zum EU-Trader Portal
- ein Nutzerkonto. Wenn Sie noch kein Nutzerkonto haben,
- füllen Sie den Antrag auf Einrichtung eines EU-Nutzerkontos (Formular 05700) aus,
- senden Sie das Formular per E-Mail an das Team Stammdatenmanagement der Generalzolldirektion – Dienstort Dresden.
- eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number; Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten). Wenn Sie noch keine EORI-Nummer haben, müssen Sie diese in Ihrem Benutzerkonto im Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung beantragen. Über das Benutzerkonto erhalten Sie Zugang zur "EORI-Nr. Verwaltung“ und können eine EORI-Nummer neu beantragen
- Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten in das EU-Trader Portal ein.
- Füllen Sie den Antrag für die Bewilligungsart "ACP - Status eines zugelassenen Austellers (ACP)“ aus und senden Sie diesen ab.
- Senden Sie das "Zusatzblatt nationale Angaben“ sowie gegebenenfalls die Teile I bis III des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu.
- Wenn das Hauptzollamt erfolgreich geprüft hat, ob alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, wird eine Bewilligung elektronisch im EU-Trader Portal erteilt.
- Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf dem Postweg.
Zuständig ist jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist.
Fristen
Sie müssen den Antrag stellen, bevor Sie die Vereinfachung nutzen können.
Bearbeitungsdauer
Einen Bescheid über Ihren Antrag erhalten Sie in der Regel in 120 Tagen nach Annahme des Antrags.
Rechtsbehelf
- Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheid entnehmen.
- Klage vor dem Finanzgericht
Stand:31.10.2023
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen
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