Geräte- und Maschinenlärmschutz; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
Wenn der Betrieb lauter Maschinen und Geräte außerhalb der dafür zulässigen Zeiten aus wichtigen Gründen zwingend erforderlich ist, kann im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Arbeiten können aus nachvollziehbaren Gründen nicht während den zulässigen Zeiten durchgeführt werden
- Arbeiten sind im öffentlichen Interesse
Verfahrensablauf
Der Antrag bei der Gemeinde kann formlos erfolgen. Es soll dabei angegeben werden, warum eine Abweichung von den vorgegebenen Zeiten erforderlich ist.
Besondere Hinweise
Wer Geräte und Maschinen ohne die erforderliche Ausnahmezulassung betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 9 Abs, 2 Nr. 1 der 32 BImSchV), die mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann.
Fristen
Ist eine Ausnahmezulassung erforderlich, muss der entsprechende Antrag auf jeden Fall rechtzeitig (eine Woche vor Beginn der Maßnahme, bei umfangreichen Maßnahmen zwei Wochen vor Beginn) eingereicht werden.
Stand:16.10.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
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