Zivilprozess vor dem Landgericht; Informationen zur 1. Instanz
In bestimmten erstinstanzlichen Zivilrechtsstreitigkeiten können Sie Landgerichte anrufen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Im Zivilprozess vor den Landgerichten ist die Klage schriftlich bei Gericht einzureichen. Die Klageschrift muss von einer zugelassenen Rechtsanwältin oder einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (Anwaltszwang). Ab dem 1. Januar 2022 sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dabei verpflichtet, Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen ausschließlich elektronisch an die Justiz zu übermitteln.
Kosten
Wird der Prozess durch Urteil beendet, entscheidet das Gericht auch darüber, welche Partei die Prozesskosten zu tragen hat. Dabei gilt der Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt. Die Kosten eines Rechtsstreits setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und den außergerichtlichen Kosten (v.a. Rechtsanwaltskosten). Die Gerichtskosten werden nach einem Kostenverzeichnis erhoben und richten sich in der Regel nach der Bedeutung der Sache, dem sog. Streitwert.
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag kann entweder schriftlich bei dem Gericht gestellt werden, vor dem der Prozess geführt werden soll, oder vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Der Antrag kann ferner als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf sicherem Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (etwa über die Gerichts-Homepage mit der BayernID) mit einfacher Signatur eingereicht werden. Des Weiteren kann der Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Für den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe besteht kein Anwaltszwang.
Stand:10.10.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz
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