Whistleblowermeldung; Übermittlung eines Hinweises bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz durch Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen

Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz durch Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen haben, können Sie dies der zuständigen Regierung mitteilen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht können unabhängig von einem Schwellenwert personalisiert oder anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem nicht dasselbe ist, wie die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die beim Zoll angesiedelte Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU). Bei Vorliegen eines Verdachtsfalls muss dieser grundsätzlich über das Portal „goAML“ der FIU gemeldet werden (siehe unter "Verwandte Themen").

Verfahrensablauf

Ihren Hinweis auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz können Sie per elektronischem Hinweisgebersystem oder auf anderem Weg an die o. a. zuständige Stelle melden. Eine anonyme Abgabe ist möglich. 

Das elektronische Hinweisgebersystem können Sie unter „Online-Verfahren“ aufrufen.

Wenn Sie Ihre Meldung auf anderem Weg abgeben möchten, ergibt sich folgender Ablauf:

  • Sie verfassen eine schriftliche Meldung über den potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz. Falls vorhanden, fügen Sie Beweise bei.
  • Übermitteln Sie die Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde . Die zuständige Aufsichtsbehörde wird im BayernPortal nach Eingabe des Ortes unter "Ort auswählen" angezeigt.
    Die Meldung kann per Post, per E-Mail (für eine anonyme Abgabe z.B. über eine kurzfristig eingerichtete E-Mail-Adresse mit anschließender Löschung) oder über einen Rechtsanwalt eingereicht werden.

  • Falls Kontaktdaten von Ihnen vorhanden sind und die zuständige Aufsichtsbehörde Rückfragen hat, kann eine Rücksprache zu Ihrer Meldung erfolgen. Im Fall einer anonymen Mitteilung erfolgt die weitere Bearbeitung ohne Kontaktaufnahme.
  • Sofern die Hinweise auf einen Straftatverdacht hindeuten, werden diese an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle weitergegeben und dort weiterverfolgt.

Besondere Hinweise

Für Meldungen über Verstöße der Bayerischen Spielbanken: siehe eigene Seite unter "Verwandte Themen" 

Fristen

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit ist für die Hinweis gebende Person nicht relevant, denn es werden keine Ergebnisse kommuniziert.

Online-Verfahren

Kosten

  • Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

keiner

Weiterführende Links

Stand:23.05.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

Wenn Sie unter "Lokalisierung" einen Ort wählen, werden Ihnen die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen angezeigt.