Überwachungsbedürftige Anlagen; Meldung eines festgestellten Mangels
Eine zugelassene Überwachungsstelle muss bei einem gefährlichen oder sicherheitserheblichen Mangel die zuständige Behörde benachrichtigen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Gefährlicher Mangel
Die ZÜS stellt bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage einen Mangel fest, durch den Beschäftigte oder andere Personen gefährdet werden (gefährlicher Mangel einer überwachungsbedürften Anlage).
Sicherheitserheblicher Mangel
Die ZÜS stellte bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage einen Mangel fest, von dem eine nicht nur geringfügige Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter oder anderer Personen ausgehen kann, der nicht innerhalb eines von der ZÜS festgesetzten Zeitraums abgestellt wird (sicherheitserheblicher Mangel einer überwachungsbedürften Anlage).
Nach Beseitigung des Mangels muss der Betreiber die ZÜS innerhalb einer von der ZÜS gesetzten Frist mit einer Nachprüfung beauftragen. Die ZÜS wird vom Betreiber der Anlage nicht fristgerecht mit der fälligen Nachprüfung beauftragt.
Verfahrensablauf
Die ZÜS teilt der zuständigen Behörde Art, Standort und Betreiber der betreffenden überwachungsbedürftigen Anlage mit und übermittelt die Prüfbescheinigung. Dies kann über ein Online-Verfahren, per E-Mail, Fax oder auf schriftlichem Wege erfolgen.
Die Mitteilung an die Behörde versetzt diese in die Lage, durch geeignetes Verwaltungshandeln Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit entgegenzuwirken.
Fristen
Bei gefährlichen Mängeln hat die ZÜS die zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei sicherheitserheblichen Mängeln hat die ZÜS die zuständige Behörde innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der von der ZÜS für eine Nachprüfung gesetzten Frist zu benachrichtigen, wenn Sie nicht vom Betreiber mit der Nachprüfung beauftragt wurde.
Stand:11.03.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
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