Berufskraftfahrerqualifikation; Beantragung der Anerkennung als Ausbildungsstätte
Ausbildungsstätten, die die beschleunigte Grundqualifikation und/oder die Weiterbildung im Rahmen des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts anbieten wollen, bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die örtlich zuständige Regierung.
Description
Neben den staatlich anerkannten Ausbildungsstätten dürfen auch gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten (vgl. § 7 Abs. 1 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz) die beschleunigte Grundqualifikation und/oder die Weiterbildung anbieten, die in der Regel nötig sind, soweit Beförderungen im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Berufskraftfahrer können die Teilnahme an einer Schulung durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein bei der Kreisverwaltungsbehörde nachweisen.
Prerequisites
Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und/oder die Weiterbildung werden staatlich anerkannt, wenn
- sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und/oder Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
- sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigen,
- geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,
- eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und
- keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.
Procedure
Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Regierung schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die staatliche Anerkennung in Form eines Bescheides ausgesprochen.
Die Kreisverwaltungsbehörden des jeweiligen Regierungsbezirks erhalten den Bescheid zudem in Abdruck.
Special notes
Sofern gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten (insbesondere CE-/DE-Fahrschulen und Ausbildungsbetriebe) außerhalb ihrer Berechtigung nach dem Fahrlehrergesetz bzw. außerhalb den Räumen der Betriebsstätte Schulungen im Rahmen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz anbieten und durchführen wollen, benötigen diese hierfür ebenfalls eine staatliche Anerkennung.
Es sind sodann die o.g. Voraussetzungen vollumfänglich nachzuweisen.
Deadlines
Schulungen dürfen erst dann abgehalten werden, wenn die staatliche Anerkennung erfolgt ist.
Processing time
ca. 3 bis 6 Wochen
(auch mehrere Monate möglich, abhängig von der Mitwirkung des Antragstellers)
Required documents
-
Nachweise zur Qualifikation/Eignung des Antragstellers und/oder ggf. zu eingesetzten Lehrpersonen
ggf. beruflicher Lebenslauf, Führerschein, Meisterbrief, Fahrlehrerschein, Studium, Zeugnisse, sonstige Abschlüsse/Urkunden, Fortbildungen
-
Angaben zu den Räumen
Anschrift, Plan/Grundriss, Bilder, Angaben zur Ausstattung, vorgesehene Teilnehmerzahl, ggf. Mietvertrag/Nutzungsüberlassung
-
Angaben zum Lehrmaterial, zu den Lehrmitteln/Lehrfahrzeugen
Daten des Verlags/Herausgebers, Fahrzeugschein, ABE, ggf. Nutzungsüberlassung
-
Ausbildungsprogramm
-
ggf. sind noch weitere Unterlagen im Einzelfalls erforderlich
(z. B. Führungszeugnis, Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Auskunft aus dem Fahreignungsregister)
Forms
Please select a location in "Localization" so that the address of the responsible authority can be filled in.
Fees
Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand: 51,10 - 511,00 EUR
Auslagen (ggf. für Postzustellungsurkunde) werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Remedy
Klage (Verpflichtungsklage bei Ablehnung des Antrags)
Links to more information
Status: 24.06.2019
Responsible for editing: Regierung der Oberpfalz
- Online transactions, Bavaria-wide
- Online transactions, locally limited
- Prefillable Form, Bavaria-wide
- Legal bases, Bavaria-wide
- Legal bases, locally limited
- Fees, Bavaria-wide
- Fees, locally limited