Schwerbehindertenausweis; Beantragung eines Beiblatts

Menschen mit Behinderung können ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis beantragen. Dies wird für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr bzw. für eine Ermäßigung der Kfz-Steuer benötigt.

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Sie müssen einen festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 haben.
  • Sie müssen einen gültigen zweifarbigen Schwerbehindertenausweis besitzen.
  • Ihnen muss mindestens eins der folgenden Merkzeichen zuerkannt worden sein: G, aG, Bl, H, Gl.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, werden Ihre Unterlagen zur Berechtigung auf ein Beiblatt geprüft.

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird die von Ihnen zu entrichtende Gebühr ermittelt und es wird Ihnen ein Überweisungsträger übersandt.

Das Beiblatt mit Wertmarke wird Ihnen nach der Bezahlung zugesandt.

Wenn Sie die Voraussetzungen für ein Beiblatt mit Wertmarke ohne Eigenbeteiligung erfüllen, wird Ihnen das Beiblatt mit Wertmarke gleich zugesandt.

Fristen

Der Antrag ist rechtzeitig zu übermitteln. Sofern der Monat, in dem der Antrag gestellt wird, schon fortgeschritten ist, wird das Beiblatt mit Wertmarke erst für den nächsten Monat ausgestellt.

Bearbeitungsdauer

  • Beiblatt mit entgeltlicher Wertmarke oder ohne Wertmarke: ca.  zwei Wochen nach Einzahlung
  • Beiblatt mit unentgeltlicher Wertmarke: ca. zwei Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger zweifarbiger Schwerbehindertenausweis inklusive bestimmter Merkzeichen

  • gegebenenfalls Nachweise zum Leistungsbezug bestimmter Sozialleistungen für die Kostenbefreiung von der Eigenbeteiligung an der Wertmarke

Online-Verfahren

Kosten

  • Die Ausstellung des Beiblatts ist kostenlos.

    Die Wertmarke kann gegen eine Eigenbeteiligung für ein halbes oder ein ganzes Jahr erworben werden. Die Höhe der Eigenbeteiligung beträgt aktuell 46 EUR für ein halbes und 91 EUR für ein ganzes Jahr. Sie erhalten die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung, wenn Ihnen wenigstens eines der Merkzeichen Bl oder H zuerkannt wurde oder wenn Sie als schwerbehinderter Mensch bestimmte Sozialleistungen beziehen.

Rechtsbehelf

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Weiterführende Links

Stand:14.12.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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