Tierseuchenerreger; Beantragung einer Erlaubnis und Anzeige von Tätigkeiten
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie mit Tierseuchenerregern arbeiten wollen. In Fällen, in denen keine Erlaubnispflicht besteht, muss die Tätigkeit angezeigt werden.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Für die Durchführung/Leitung der Tätigkeit ist der Nachweis der Sachkunde erforderlich. Als Sachkundenachweis gilt nach § 4 Abs. 2 Tierseuchenerreger-Verordnung:
- Approbation als Tierarzt, Arzt oder Apotheker oder Hochschulabschluss der Biologie oder Lebensmittelchemie und
- eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit Tierseuchenerregern im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und des Leiters der Tätigkeit, wenn der Antragsteller nicht die Leitung der Tätigkeit übernimmt.
- Nachweis geeigneter Räume oder Einrichtungen
- Belange der Tierseuchenbekämpfung dürfen nicht entgegenstehen
Die Vorschriften über Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Infektionsschutzgesetz sowie die Vorgaben der Biostoff-Verordnung müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
Für die Diagnostik von Tierseuchenerregern im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a oder b (Tierseuchen der Kategorie A oder B entsprechend dem Anhang der Durchführungsverordnug (EU) 2018/1882) und Untersuchungen von Geflügelbeständen nach Anhang II der Delegierten Verordung (EU) 2019/2035 ist zusätzlich eine Benennung durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als amtliches Labor erforderlich.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Erlaubnis bei der zuständigen Regierung beantragen.
Fristen
Es sind keine Fristen einzuhalten.
Kosten
- Der Erlaubnisbescheid ist kostenpflichtig gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Kostengesetz (je nach Fall ca. 150 bis 250 EUR).
Stand:26.02.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
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