Dolmetscher und Übersetzer bei Behörden und Gerichten; Beantragung einer vorübergehenden Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank durch EU-Bürger
In Deutschland nur vorübergehend tätige Dolmetscher und Übersetzer können die Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank beantragen.
Beschreibung
Voraussetzungen
In Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich tätige Dolmetscher und Übersetzer werden nach Art. 63 AGGVG auf Antrag in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR zur Ausübung einer solchen Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind.
Sie werden auf Antrag auch dann eingetragen, wenn sie nachweisen, dass sie in ihrem Niederlassungsstaat eine Tätigkeit als Gerichts- oder Behördendolmetscher während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt haben.
In beiden Fällen ist für die Eintragung die Präsidentin des Landgerichts München I zuständig.
Verfahrensablauf
Die Eintragung muss beim Landgericht München I zusammen mit der Bescheinigung der Tätigkeit als Gerichts- und Behördendolmetscher im Niederlassungsstaat beantragt werden.
Es müssen folgende Informationen übermittelt werden: Vor- und Zuname, Staatsangehörigkeit, Beruf, Anschrift der Wohnung und der beruflichen Niederlassung und, wenn gewünscht, Telefonnummer und Internetadresse.
Fristen
Die Eintragung in die Datenbank erlischt nach zwölf Monaten, wenn sie nicht erneut beantragt wird.
Stand:16.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz
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