Verfahrensablauf
Die Erteilung von Hausunterricht setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers voraus. Dies beinhaltet die Zustimmung, den Hausunterricht in der häuslichen Wohnung abzuhalten. Soweit die Stammschule nicht selbst entscheidet oder Zustimmung bedarf, wird der Antrag an diese Stelle weitergeleitet.
Die Entscheidung über die Erteilung des Hausunterrichts trifft bei Schülern
- der Grund- und Mittelschulen das staatliche Schulamt mit Zustimmung der Regierung,
- der Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen der Schulleiter mit Zustimmung des Ministerialbeauftragten im Rahmen der von der Regierung zur Verfügung gestellten Mittel,
- der übrigen Schulen der Schulleiter mit Zustimmung der Regierung.
Über die Erteilung von Hausunterricht im Krankenhaus oder in vergleichbaren Einrichtungen sowie bei Hausunterricht in freiheitsentziehenden Einrichtungen der Jugendhilfe entscheiden die Regierungen (bei Schülern in Grund- und Mittelschulen sowie übrigen Schulen) und die Ministerialbeauftragten (bei Schülern in Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen).
Die Stammschule teilt dem Erziehungsberechtigten die Entscheidung mit und erteilt den Hausunterricht.
Die Erteilung von Hausunterricht wird im Rahmen von Regelstunden, Mehrarbeit, unterhälftigem Unterricht im Beamtenverhältnis oder Arbeitsverhältnis. Bei der Genehmigung des Umfangs des Hausunterrichts steht der genehmigenden Stelle ein weites pädagogisches Ermessen zu. Dabei ist der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Hausunterrichtsverordnung vorgegebene Umfang zu beachten, wobei die vorgesehenen Unterrichtsstunden nur bei Gruppenunterricht in vollem Umfang eingesetzt werden können. Dabei ist auch zu beachten, dass der Hausunterricht nach Möglichkeit auch durch Einsatz elektronischer Datenkommunikation, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Kontakts zur Stammschule, unterstützt und auch im Wege des Distanzunterrichts erteilt werden.