Gastschulverhältnis an einer Berufsschule; Beantragung der Genehmigung
Wenn ein Schüler/eine Schülerin nicht die für ihn/sie zuständige Sprengelberufsschule, sondern eine andere Berufsschule besuchen möchte, muss ein Gastschulverhältnis beantragt werden. Bei fehlender Zustimmung einer der zu beteiligenden Stellen entscheidet die Regierung.
Beschreibung
Voraussetzungen
Ein Gastschulverhältnis kann gemäß Artikel 43 Abs. 5 BayEUG nur bei Vorliegen wichtiger Gründe genehmigt werden.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist bei der jeweiligen Sprengelberufsschule (im Zweifel der nächstgelegenen Berufsschule) einzureichen.
Das Antragsformular steht unter "Formulare" zur Verfügung und ist auch bei der Sprengelberufsschule erhältlich. Die Sprengelberufsschule leitet den Antrag an ihren Sachaufwandsträger (Landkreis oder kreisfreie Stadt) weiter. Danach werden noch die Gastberufsschule und deren Sachaufwandsträger beteiligt. Wenn alle einverstanden sind, genehmigt die Sprengelberufsschule den Antrag. Wenn kein allseitiges Einvernehmen besteht, wird der Antrag der Regierung, die für die Sprengelberufsschule zuständig ist, zur Entscheidung vorgelegt.
Fristen
Die Anträge sollten frühzeitig, möglichst umgehend nach Abschluss des Ausbildungsvertrages, bei der Sprengelberufsschule eingereicht werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Antragsaufkommen und kann mehrere Wochen dauern, da viele Stellen zu beteiligen sind.
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Stand:29.09.2023
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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