Werkvertragsverfahren; Beantragung der Zustimmung zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Rahmen von Werkverträgen
Wenn Sie als ausländische Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ausländische Arbeitskräfte im Rahmen von Regierungsvereinbarungen für die Durchführung von Werkverträgen nach Deutschland entsenden möchten, muss die Bundesagentur für Arbeit dem erst zustimmen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Damit Sie die Zustimmung erhalten können, müssen Sie nachweisen können, dass die Arbeitskräfte, die Sie beschäftigten möchten,
- die nötigen Qualifikationen mitbringen,
- die gleichen Arbeitsbedingungen vorfinden wie vergleichbare deutsche Beschäftigte,
- tatsächlich Tätigkeiten ausüben, die ihren Qualifikationen entsprechen oder ihren Qualifikationen angemessen sind und
- einen gültigen Arbeitsvertrag besitzen.
Je nachdem, in welchem Gewerk Ihr Unternehmen tätig ist, können besondere Voraussetzungen für die Zustimmung zur Beschäftigung von ausländischen Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern gelten.
Verfahrensablauf
Um die Zustimmung einzuholen, gehen Sie als Auftraggeberin oder Auftraggeber folgendermaßen vor:
- Wenden Sie sich an die Zentrale Auslands und Fachvermittlung. Dort werden Sie registriert, erhalten eine Auftragsnummer und die Antragsformulare. Wenn Sie sich registriert und eine Auftragsnummer erhalten haben, können Sie die Antragsformulare von der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit herunterladen und über einen Online-Account auf der gleichen Seite auch versenden (uploaden).
- Füllen Sie die Formulare vollständig aus und schicken Sie diese mit allen erforderlichen Unterlagen an die Zentrale Auslands und Fachvermittlung.
- Die Zentrale Auslands und Fachvermittlung prüft die Unterlagen und teilt Ihnen schriftlich mit, ob die Voraussetzungen für eine Zustimmung erfüllt sind.
- Das entsendende ausländische Unternehmen erhält einen Zusagebescheid von der Zentralen Auslands und Fachvermittlung.
- Den Werkvertragsarbeitnehmerinnen und arbeitnehmern wird die Entscheidung über die Zustimmung zum Aufenthaltstitel in Form einer Werkvertragsarbeitnehmerkarte (WAK) erteilt. Wird der Aufenthaltstitel durch die Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde im Inland erteilt, wird die WAK Bestandteil des Aufenthaltstitels.
- Wenn sowohl Werkvertragsarbeitnehmerkarte als auch der Aufenthaltstitel vorliegen, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeit aufnehmen.
Besondere Hinweise
Bitte wenden Sie sich bei erstmaliger Antragsstellung immer zuerst an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit. Dort werden Sie registriert und erhalten eine Auftragsnummer.
Bearbeitungsdauer
2 bis 12 Wochen
Kosten
Für die Aufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit und der Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung der Regierungsvereinbarungen entstehen, wird vom ausländischen Arbeitgeber (Auftragnehmer) eine Gebühr erhoben. Die Grundgebühr für einen Neuantrag beträgt EUR 200,00. Wenn Sie die Gebühr per Bargeldeinzahlung entrichten möchten, zahlen Sie den Betrag auf das Konto der Bundesagentur für Arbeit bei der Deutschen Bundesbank.
Gebühr: 200,00 EUR
Vorkasse: Ja
Bei einem Nachtrag fallen weitere EUR 100,00 an Gebühren an. Wenn Sie die Gebühr per Bargeldeinzahlung entrichten möchten, zahlen Sie den Betrag auf das Konto der Bundesagentur für Arbeit bei der Deutschen Bundesbank.
Gebühr: 100,00 EUR
Vorkasse: Ja
Darüber hinaus entsteht eine Laufzeitgebühr von EUR 75,00 je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer für jeden angefangenen Monat der Beschäftigung.
Gebühr: 75,00 EUR
Vorkasse: Ja
Rechtsbehelf
Gegen den Zusage- und Gebührenbescheid können
- Widerspruch und
- Klage vor dem Sozialgericht
als Rechtsbehelfe genutzt werden.
Bei der Erteilung der Werkvertragsarbeitnehmerkarte gilt Folgendes: Die durch die BA getroffene Entscheidung innerhalb eines Verfahrens zur Erteilung eines Visums oder Aufenthaltstitels ist kein eigenständiger Verwaltungsakt. Sie ist ein interner Mitwirkungsakt gegenüber der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde, die über den Aufenthaltstitel entscheidet. Ein Rechtsbehelf kann daher nur gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde eingelegt werden.
Stand:15.03.2023
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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