Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft werden durch Anerkennung des Bayerischen Landesamts für Umwelt zugelassen.
Beschreibung
Voraussetzungen
In § 3 der Sachverständigenverordnung Wasser (VPSW) sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als PSW genannt. Insbesondere können nur Personen anerkannt werden, die zuverlässig sind und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer insbesondere
- über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von eineinhalb Millionen Euro, im Fall der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf § 1 Nr. 3 von fünfhunderttausend Euro, pauschal für Personen-, Sach-, Gewässer- und Vermögensschäden je Versicherungsfall bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr verfügt und
- nicht in einem beruflichen, finanziellen, oder sonstigem Abhängigkeitsverhältnis steht, das seine Sachverständigentätigkeit beeinflussen kann und
- nicht als Beamter oder Arbeitnehmer des Freistaates Bayern oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einem Unternehmen, bei dem eine solche Körperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, tätig ist.
Die fachlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die zum Zeitpunkt der Anerkennung
- einen Bachelor-, Master- oder Diplomstudiengang in einem für die beantragte Anerkennung einschlägigen Studiengang an einer inländischen Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens 3-jährige qualifizierte Berufserfahrung im beantragten Anerkennungsbereich in den letzten fünf Jahren nachweisen können oder
- einen ausländischen Ausbildungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nachweisen können.
Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
Verfahrensablauf
Als ersten Schritt ist eine telefonische Kurzberatung vorgesehen.
Sie erreichen das Landesamt für Umwelt unter der Telefonnummer 09281/1800-4952 oder 0821/9071-5522 oder oder per E-Mail unter psw@lfu.bayern.de.
Für die Beratung benötigen Sie einen Internetzugang. Sie erhalten im Rahmen des Beratungsgesprächs den Zugang für die Antragsformulare. Nach Antragstellung bzw. Übermittlung der Unterlagen an die Anerkennungsstelle für PSW (Landesamt für Umwelt, Referat 96) werden die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, die vom Antragsteller mittels der einzureichenden Unterlagen nachgewiesen werden, geprüft. Zudem findet i.d.R. ein Fachgespräch statt und es sind Anerkennungsseminare (allgemeiner und fachlicher Teil) zu besuchen.
Die Tätigkeit als PSW für den Anerkennungsbereich „tGewA Abwasseranlagen“ ist an die Zulassung nach der Laborverordnung für den Bereich „Probenahme und Allgemeine Kenngrößen“ gebunden. Hierzu ist im Rahmen des Anerkennungsprozesses die Teilnahme an einer Kompetenzfeststellungsveranstaltung erforderlich.
Besondere Hinweise
Für Techniker und Meister ist neben dem regulären Anerkennungsverfahren (Hochschulabschluss) ein Ausnahmeverfahren möglich. Genaue Informationen werden in einem Beratungsgespräch erteilt.
Fristen
Für den Antrag sind keine Fristen einzuhalten.
Bitte beachten Sie aber, dass zum Anerkennungszeitpunkt die Teilnahme am Anerkennungsseminar nicht länger als 2 Jahre zurückliegen darf. Wir empfehlen Ihnen, das Anerkennungsseminar erst nach der fachlichen Prüfung Ihrer Berufserfahrung zu besuchen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel bis zu sechs Monate.
Kosten
- für den ersten Anerkennungsbereich: 300,00 Euro
- für jeden weiteren Anerkennungsbereich: 100,00 Euro (Kostengesetz, Kostenverzeichnis Tarif-Nr. 8.IV.0/1.30.1.1)
- Auslagen für PSW-Stempel: 25,00 Euro
- Auslagen für die Kompetenzfeststellung (Bereich tGewA Abwasseranlagen) nach Auskunft
Rechtsbehelf
Gegen einen Anerkennungs-, Ablehnungs- und Widerrufs-Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Stand:30.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz