Rechtsdienstleistungen; Registrierung bei vorübergehender Erbringung durch EU-Bürger
Vor der erstmaligen Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Rechtsdienstleistungen in Deutschland müssen Sie sich bei der Registrierungsbehörde anmelden.
Beschreibung
Voraussetzungen
Vor der erstmaligen Erbringung vorübergehender Rechtsdienstleistungen in Deutschland müssen Sie sich lediglich bei einer Registrierungsbehörde anmelden. Die Meldung müssen Sie jährlich wiederholen, wenn Sie nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehende Rechtsdienstleistungen in Deutschland erbringen wollen.
Wenn der Beruf oder die Ausbildung in Ihrem Herkunftsstaat reglementiert sind, dürfen Sie nach der Anmeldung die Tätigkeit in Deutschland bereits ab dem Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung in Ihrem Herkunftsstaat ausüben.
Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf in Ihrem Herkunftsstaat reglementiert sind, dürfen Sie die Tätigkeit in Deutschland erst dann vorübergehend ausüben, wenn Sie den Beruf im Herkunftsstaat während der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt haben und die Anmeldung erfolgt ist.
Verfahrensablauf
Sobald der zuständigen Behörde Ihre Anmeldung vorliegt, nimmt diese Ihre vorübergehende Registrierung vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
Bearbeitungsdauer
Die vorübergehende Registrierung wird vorgenommen, sobald der zuständigen Behörde Ihre vollständigen Anmeldeunterlagen vorliegen.
Erforderliche Unterlagen
-
Meldung der vorübergehenden Tätigkeit
-
Nachweis über die rechtmäßige Ausübung des Berufs im Niederlassungsstaat und ggf. Tätigkeitsnachweis
-
Information zum Versicherungsschutz (Berufshaftpflichtversicherung)
-
Angaben zur Berufsbezeichnung
Rechtsbehelf
Die zuständige Behörde kann einer vorübergehend registrierten Person oder Gesellschaft die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagen, wenn aufgrund begründeter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erbringen wird oder wenn sie in erheblichem Maß gegen Berufspflichten verstoßen hat. Gegen die Untersagung kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.
Stand:15.02.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz
- Online-Verfahren, bayernweit
- Online-Verfahren, lokal begrenzt
- Formular, bayernweit
- Formular, lokal begrenzt
- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
- Kosten, bayernweit
- Kosten, lokal begrenzt