Kriegsopferrente für Witwe/Witwer; Beantragung

Witwen, Witwer und hinterbliebene Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft von Opfern der Kriegsauswirkungen beider Weltkriege können Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) beantragen.

Beschreibung

Sterben Geschädigte an den Folgen einer Schädigung, können ihre Witwen oder Witwer eine monatliche Entschädigungszahlung (MEZ) erhalten. Sterben leistungsberechtigte Geschädigte an schädigungsfremden Leiden, kann Witwen oder Witwern eine (teilweise geringere) Witwenbeihilfe gewährt werden (§ 71 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, SGB VII). Witwe und dem Witwer stehen hinterbliebene Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft gleich, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt. Dieser Anspruch besteht für die ersten drei Lebensjahre des Kindes.

Im Einzelnen gelten seit 01.01.2024 folgende Rentenleistungen:

Monatliche Entschädigungszahlung

Sie wird ohne Rücksicht auf das Einkommen allen Witwen und Witwern in Höhe von monatlich 1.103 EUR gewährt.

Der Anspruch auf die MEZ erlischt, wenn Witwen oder Witwer oder überlebende Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft (erneut) heiraten.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Leistungsantrag beim Zentrum Bayern Familie und Soziales stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Kontonachweis

  • gegebenenfalls Kontovollmacht

Formulare

Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten

  • keine

Rechtsbehelf

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Stand:24.06.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

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