Soziale Entschädigung für hinterbliebene Eltern; Beantragung einer monatlichen Entschädigungszahlung

Eltern von Opfern der Kriegsauswirkungen beider Weltkriege können Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) beantragen.

Beschreibung

Sterben Geschädigte an den Folgen einer Schädigung, erhalten deren leibliche Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung (MEZ), wenn sie voll erwerbsgemindert sind oder aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder das 60. Lebensjahr vollendet haben. Den leiblichen Eltern stehen (mit gewissen Einschränkungen) Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern sowie Großeltern gleich. Der Leistungsanspruch beginnt frühestens mit dem Monat, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hätte und ist bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen ausgeschlossen.

Die MEZ beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist, für beide Elternteile je 157 €, soweit nur noch ein Elternteil lebt 261 EUR.

Voraussetzungen

Eltern sind voll erwerbsgemindert oder können aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben oder haben das 60. Lebensjahr vollendet habe.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Leistungsantrag beim Zentrum Bayern Familie und Soziales stellen.

Fristen

Die Versorgung beginnt in der Regel mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Erstantrag von Hinterbliebenen vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Geschädigten gestellt, beginnt die Versorgung frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über Erwerbsunfähigkeit

Formulare

Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten

  • keine

Rechtsbehelf

Sozialleistungen; Einreichung eines Widerspruchs

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Stand:02.07.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

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